1. Folgende Kosten können zur Finanzierung zugelassen werden:
a) Personalaufwand:
1) Gehälter einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen
2) Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen
3) Rückvergütung von Spesen
4) Aus- und Weiterbildung
b) Sach- und Gemeinkosten:
1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Postspesen, Telefon, Wartung Geräte, Transportspesen, Fahrzeugspesen u.Ä.
2) Rechts- und Beratungskosten, Versicherungen
3) Wertschöpfungssteuer; Bankspesen
4) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
5) Mieten und Nebenkosten, Strom, Heizung, Wasser, Ausgaben für Reinigung
6) Didaktisches Material, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften
7) Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden
8) andere Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.
2. Die Gehälter der Angestellten und die Vergütung an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können maximal in der Höhe der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation zugelassen werden.
3. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können maximal in der Höhe der geltenden Außendienstverordnung für Landesbedienstete zugelassen.
4. Nicht zulässig sind folgende Kosten:
a) Spenden und Solidaritätsbeiträge,
b) Repräsentationsspesen,
c) die absetzbare Mehrwertsteuer,
d) Passivzinsen und Defizite vorhergehender Jahre,
e) Verzugszinsen und Strafen,
f) Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,
g) Vergütungen an Mitglieder von Organen
f) Einkommens und Vermögenssteuer