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Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1031
Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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1. die Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,

2. für Beihilfeanträge, die bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Amt eingereicht worden sind, finden die vor der Genehmigung dieser Beihilferegelung geltenden Richtlinien Anwendung.

Innerhalb 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage

Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABI. L327 vom 21.12.2022) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 17 derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt.

2. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse. Darunter sind laut Artikel 38 des AEUV die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die aufbereitenden Tätigkeiten gelten nicht als eigenständige Verarbeitungsstufe.

b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht und der Fischerei, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern,

c) „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf,

d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt,

e) „aufbereitende Tätigkeiten“: Tätigkeiten wie das Säubern, Zuschneiden, Zerteilen, Schälen, Kühlen, Mahlen, ohne dass es zu einer wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses kommt.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beihilfen laut diesen Richtlinien haben Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, auch in zusammengeschlossener Form, welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, unad auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Eiern, Gemüse und Kartoffeln, von genießbaren Früchten, von Wein aus frischen Weintrauben tätig sind, sowie Primärerzeuger, die landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV erzeugen und selbst verarbeiten und vermarkten. Die Anspruchsberechtigten müssen einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.

2. Für die Anwendung dieser Richtlinien unterscheidet man unter den Begünstigten laut Absatz 1 die Primärerzeuger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits landwirtschaftliche Erzeugnisse selbst verarbeiten und vermarkten und daraus einen Jahresumsatz von maximal 300.000,00 Euro erzielt haben.

3. Von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

4. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Einzelbeihilfen gewährt.

Art. 4
Zugelassene Vorhaben

1. Beihilfefähig sind:

a) bauliche Investitionen betreffend den Bau, Umbau und die Modernisierung von:

1) Strukturen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

2) Verwaltungs-, Verkaufs-, Verkostungs- und Belegschaftsräume am Produktionsstandort,

b) technische Investitionen betreffend den Erwerb:

1) neuer Maschinen, technischer Geräte und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung, Vermarktung und für die Qualitätssicherungssysteme landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

2) neuer Behältnisse für die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Entsorgung anfallender Nebenprodukte.

2. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in geltender Fassung, vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Art. 5
Ausschluss von der Beihilfe

1. Nicht beihilfefähig sind:

a) reine Ersatzinvestitionen,

b) der Austausch bereits geförderter Objekte vor Ablauf der vorgeschriebenen Zweckbestimmung (5 Jahre für Behältnisse, Maschinen und Anlagen, 10 Jahre für Bauten),

c) ordentliche Instandhaltungsarbeiten, inklusive jener zur Anpassung an Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Hygiene und Umwelt,

d) der Erwerb von Holzfässern unter 1.000 Liter Fassungsvermögen für die Weinherstellung, sowie der Erwerb von Behältern für Ernte, Lagerung, Transport und Verarbeitung wie Plastikgroßkisten im Kernobstanbau,

e) der Erwerb oder Leasing von Immobilien,

f) der Bau von Strukturen und der Erwerb von Einrichtungen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von Kernobst für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2,

g) der Erwerb von Grundstücken und/oder deren Aufbereitung,

h) die Errichtung von Fotovoltaikanlagen und Heizanlagen,

i) der Erwerb oder die Miete von Personen- und Lastkraftwagen,

j) der Erwerb von Einrichtung und technischer Ausstattung für Büro-, Verkaufs- und Verkostungsräume und Sitzungssäle,

k) die Realisierung von Räumlichkeiten, die als Küche für die Tätigkeit Urlaub auf dem Bauernhof Verwendung finden sowie der Erwerb der entsprechenden Einrichtungen,

l) die Vorhaben laut Artikel 4, die an einem Produktionsstandort außerhalb der autonomen Provinz Bozen verwirklicht werden.

2. Die Beihilfen dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

Art. 6
Voraussetzungen für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1

1. Die Beihilfe für die Vorhaben laut Artikel 4 kann gewährt werden, wenn die zusammengeschlossenen Unternehmen im Sektor betreffend die Erzeugnisse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, mit Ausnahme des Kernobstbaues und Weinbaues, einen entsprechenden und nachgewiesenen Jahresumsatz von 15 Milionen Euro nicht überschreiten.

2. Für die Gewährung der Beihilfen müssen die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Rohprodukte vorwiegend von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Primärerzeugern stammen.

3. Ist der Antragsteller eine Erzeugerorganisation oder Mitglied einer Erzeugerorganisation, so erfolgt die Förderung der technischen Investitionen ausschließlich im Rahmen der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung, genehmigten Operationellen Programme. Davon ausgenommen sind technische Investitionen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse seitens Mitglieder einer Erzeugerorganisation.

Art. 7
Voraussetzungen für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2

1. Die Beihilfe für die Vorhaben laut Artikel 4 kann Unternehmen gewährt werden, die einen entsprechenden und nachgewiesenen Jahresumsatz von 300.000,00 Euro nicht überschreiten.

2. Um in den Genuss der Förderung für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 zu gelangen, ist bei der Antragstellung der Nachweis über eine fachspezifische landwirtschaftliche Ausbildung oder eine mindestens dreijährige, auf die entsprechende Tätigkeit bezogene Berufserfahrung der antragstellenden Person oder eines am Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitgliedes zu erbringen. Der Nachweis über eine fachspezifische landwirtschaftliche Ausbildung gilt als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer Oberschule, Hochschule oder Universität in den Bereichen Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung oder einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft oder durch den Besuch eines fachspezifischen Kurses von mindestens 50 Stunden, der von öffentlichen oder privaten Organisationen angeboten wird.

3. Für die Gewährung der Beihilfen muss das landwirtschaftliche Unternehmen, mit Ausnahme der Bienenhaltung, mindestens:

a) 1 Hektar Obstbau oder 1,5 ha Weinbau bewirtschaften oder

b) 2 Hektar Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen bewirtschaften.

4. Für Mischbetriebe, die sowohl Obst- oder Weinbau als auch andere Kulturen aufweisen, werden die Obst- oder Weinbauflächen im Verhältnis 1:2 mit den Flächen laut Absatz 2 Buchstabe b) verrechnet und zusammengezählt, um die erforderliche Mindestfläche zu erreichen.

5. Für die Anerkennung der Flächen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, enthalten sind.

6. Bei Vieh haltenden Betrieben sind der Mindest- und Höchstviehbesatz einzuhalten, wie sie von den geltenden Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen festgelegt sind; davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens drei Großvieheinheiten (GVE).

7. Die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Produkte müssen vorwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen. Mit Bezug auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich muss zudem die nachstehend angeführte Mindestanbaufläche in Hektar (ha) oder die Mindestanzahl an Tieren zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht sein:

a) 1,5 Hektar Weinbau,

b) 1 Hektar Gemüse- und/oder Beeren- und/-oder Steinobstanbau und/oder Getreideanbau,

c) 1.000 Quadratmeter Heil- und Kräuteranbau,

d) 150 Quadratmeter Speisepilzanbau,

e) Haltung von mindestens 5 GVE für die Fleischverarbeitung oder 5 GVE Milchvieh für die Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen,

f) 50 Bienenvölker, eingetragen in der nationalen Bienendatenbank.

8. Diese Beihilfen können auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus vorwiegend eigener Produktion gewährt werden, die nicht im Absatz 7 dieses Artikels angeführt sind.

9. Um in den Genuss der Förderung für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 zu gelangen, darf der Produzent nicht Mitglied einer Genossenschaft oder Erzeugerorganisation sein oder muss zumindest für die zu verarbeitende Menge oder für die entsprechende Mindestanbaufläche von der Andienungspflicht freigestellt sein.

10. Für Vorhaben, die mit einer neuen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit verbunden sind, muss dem Beihilfeantrag auch ein Geschäftsplan (Businessplan) beigelegt werden.

11. Detailbestimmungen zur fachspezifischen landwirtschaftlichen Ausbildung und zu den fachspezifischen Kursen laut Absatz 2 dieses Artikels sowie zu den formalen Mindestanforderungen an den Geschäftsplan (Businessplan) laut Absatz 10 dieses Artikels können mit Dekret des Abteilungsdirektors der Abteilung Landwirtschaft festgelegt werden.

Art. 8
Art und Ausmaß der Beihilfen

1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 wird ein Kapitalbeitrag gewährt.

2. Für die Verwirklichung der beihilfefähigen Vorhaben seitens der Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 beträgt die Beihilfe:

a) bis zu 20 Prozent der zugelassenen Ausgaben für den Sektor Kernobst- und Weinbau,

b) bis zu 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben für den Sektor Erzeugnisse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, mit Ausnahme des Kernobstbaues und Weinbaues;

3. Für die Verwirklichung der zugelassenen Vorhaben seitens der Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2 beträgt die Beihilfe:

a) bis zu 40 Prozent der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), wobei für die unter Ziffer 1) angeführten Vorhaben die zur Förderung zugelassene Fläche nicht mehr als 75 Quadratmeter und für die unter Ziffer 2) angeführten Vorhaben nicht mehr als 25 Quadratmeter betragen darf,

b) bis zu 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).

4. Für die in Absatz 3 Buchstabe a) angeführten Flächengrenzen werden die in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung bereits geförderten Flächen mitberücksichtigt.

Art. 9
Festlegung der zugelassenen Ausgaben

1. Für die Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 werden die zur Beihilfe zugelassenen Ausgaben wie folgt ermittelt:

a) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) aufgelisteten Vorhaben, gemäß dem Landesrichtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten bis zum Höchstausmaß der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter; falls die Raumhöhe mehr als 4 Meter beträgt, können Ausgaben im Höchstausmaß von 80 Prozent der aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Kubikmeter zugelassen werden,

b) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) aufgelisteten Vorhaben, aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter.

2. Die zugelassenen Höchstflächen betragen:

a) für Verkaufsräume 100 m²,

b) für Verkostungsräume 150 m²,

c) für Verwaltungsräume 200 m²,

d) für Belegschaftsräume 400 m².

3. Bei einer neu zu fördernden baulichen Investition werden Einnahmen berücksichtigt, die in den letzten fünf Jahren durch Veräußerung oder Vermietung von mit öffentlichen Beihilfen geförderten Sachanlagen erzielt worden sind.

4. Ist die mit öffentlichen Beihilfen geförderte Immobilie vermietet, so wird von den zugelassenen Ausgaben für eine bauliche Investition die Summe aller auf- bzw. abgezinsten Jahresentgelte abgezogen, wobei höchstens fünf Jahre berücksichtigt werden; Mietverträge bis zu einem Jahr werden nicht berücksichtigt.

5. Für die Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2 werden die zugelassenen Höchstausgaben wie folgt ermittelt:

a) für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) dürfen sie 50 Prozent der halbjährig für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten,

b) für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) dürfen sie die halbjährig für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten.

6. Technische Ausgaben können in der Höhe von maximal sechs Prozent der förderfähigen Ausgaben des gesamten Projektes anerkannt werden, wenn das Projekt von einem/einer im entsprechenden Berufsregister eingetragenen Techniker/-Technikerin ausgearbeitet worden ist. Bei der Berechnung der zugelassenen Ausgaben auf der Grundlage der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter oder Kubikmeter sind die technischen Ausgaben bereits enthalten.

Art. 10
Mindest- und Höchstbeträge der zugelassenen Ausgaben

1. Die Mindest- und die Höchstbeträge der zugelassenen Ausgaben sind je nach Unternehmenskategorie im Anhang A) festgelegt.

2. Der Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 ist für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 auf 700.000,00 Euro je Antrag begrenzt.

3. Der Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) ist für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2, die mit der Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit neu beginnen, in den ersten drei Jahren auf insgesamt 50.000,00 Euro begrenzt.

4. Zum Zeitpunkt der Abrechnung muss der Begünstigte zulässige Ausgaben belegen, die den jeweiligen Mindestbetrag laut Anhang A nicht unterschreiten dürfen.

5. Für die Berechnung der zugelassenen Höchstausgaben im Dreijahreszeitraum werden die Zeitpunkte der Gewährungen der letzten Beihilfen, die dem Antragsteller für Vorhaben laut diesen Richtlinien gewährt worden sind, herangezogen.

Art. 11
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge sind im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. September und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten, vor dem Erwerb der Güter oder vor Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung und Größe des Betriebes sowie die Rechtsform,

b) den Sitz des Unternehmens,

c) die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,

d) die Mehrwertsteuernummer,

e) die Bankverbindung inklusive IBAN,

f) die Art der Beihilfe und die Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Beihilfe,

g) die Beschreibung und den Standort des Vorhabens, einschließlich Beginn und Abschluss des Vorhabens,

h) eine Kostenaufstellung, bestehend aus dem Kostenvoranschlag eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin für den baulichen Teil und aus den Firmenangeboten für den technischen Teil,

i) die Erklärung, dass keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, die Gegenstand des Antrags sind, auch bei anderen öffentlichen Verwaltungen beantragt oder erhalten wurden.

2. Dem Antrag müssen außerdem fallweise folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) die technischen Unterlagen,

b) die Eingriffsgenehmigung, falls erforderlich,

c) der Beschluss des Verwaltungsrates oder der Vollversammlung betreffend die zu fördernde Investition,

d) eine Beschreibung des Unternehmens und der Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit,

e) der Nachweis über die Verfügbarkeit der Immobilie, die gefördert werden soll, für die Dauer der Zweckbestimmung laut Artikel 16, falls der Antragsteller nicht Eigentümer ist,

f) der zeitliche Ablaufplan der Tätigkeiten (für Mehrjahresvorhaben),

g) der Geschäftsplan (Businessplan) für die neue Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit.

3. Unter Einhaltung der für die zugelassenen Ausgaben laut Anhang A) und gemäß Artikel 10 Absatz 2 und 3 festgelegten Höchstbeträge darf nur ein Beihilfeantrag im Zeitraum von 12 Monaten für die förderbaren Vorhaben eingereicht werden.

Art. 12
Bearbeitung und Genehmigung

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das eingereichte Vorhaben angeforderten einheitlichen Projektcodes (CUP) mit, der auf sämtlichen Ausgabenbelegen im Zuge der Abrechnung laut Artikel 14 aufscheinen muss.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 6 und 7 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die eingereichten und vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorgelegten Zeitplanes bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln zur Verfügung stehenden Mittel genehmigt.

Art. 13
Freier Zugang

1. Der Begünstigte muss den Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft, welche mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt sind, freien Zugang zu den Strukturen und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit der beantragten oder gewährten Beihilfe stehen.

Art. 14
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrages und der Dokumentation über die zugelassenen Ausgaben und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

2. Als Dokumentation der zugelassenen Ausgaben muss eine Abrechnung mit einer Aufstellung der Rechnungen samt den saldierten Rechnungen vorgelegt werden. Für Überweisungen mittels Home- oder Internetbanking muss die Transaktionsbestätigung mindestens zwei Arbeitstage nach dem elektronischen Überweisungsauftrag datiert sein. Nicht zulässig sind Postanweisungen, Scheck- oder Barzahlungen.

3. Für die Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2 genügt für den Bau, Umbau, und die Modernisierung von Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorlage einer vom Bauleiter/von der Bauleiterin unterzeichneten Erklärung, die Folgendes beinhaltet:

a) dass die Arbeiten und Ankäufe gemäß dem genehmigten Projekt oder Varianteprojekt und den Auflagen der zuständigen Gremien ausgeführt wurden,

b) dass während der Bauausführung keine wesentlichen Abänderungen gemacht wurden und eventuelle unwesentliche Änderungen zur Verbesserung des Vorhabens beitragen,

c) eine zusammenfassende Aufstellung der Baukosten.

4. Der Erklärung laut Absatz 3 müssen auch folgende Unterlagen beigefügt werden:

a) Bezugsfertigkeit oder Bauendemeldung, in Abhängigkeit von der Art der Eingriffsgenehmigung,

b) Nachweis der Meldung über den Beginn der Tätigkeit im dafür vorgesehenen Portal,

c) die Produktionsmeldung für Kellereien mit einer Mindestmenge von 40 Hektoliter.

5. Die Unterlagen laut Absatz 4 Buchstabe a) ersetzen die Erklärungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und b) und müssen von den Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 dem Antrag um Auszahlung beigelegt werden.

6. Es werden keine Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen nach Baufortschritten auf die gewährte Beihilfe ausgezahlt.

7. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen.

Art. 15
Pflichten

1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung zehn Jahre für bauliche Investitionen und fünf Jahre für technische Investitionen ab der Endauszahlung der Beihilfe nicht zu ändern und für dieselben Zeiträume diese Güter nicht zu veräußern.

2. Falls vor Ablauf der Fristen laut Absatz 1 die Zweckbestimmung geändert oder das Gut veräußert wird, so muss der Begünstigte – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jenen Teil der Beihilfe zurückzahlen, der für den Zeitraum der Restdauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes gewährt wurde. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe geführt haben, bis zum Ablauf der entsprechenden Frist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

Art. 16
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.

2. Wird hingegen bei oder nach Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 17
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand eines entsprechenden Protokolls bestätigt wird. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.

3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kon-trollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 18
Kumulierung

1. Die Kumulierung der Beihilfen laut diesen Richtlinien mit anderen Beihilfen oder Staatsbeihilfen erfolgt im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

Art. 19
Berichterstattung

1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.

Art. 20
Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2029.

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