(1) Artikel 21/sexiesdecies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Ab dem Steuerjahr 2022 steht zur Bestimmung des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, ein Abzug von der geschuldeten Steuer in Höhe von 430,50 Euro zu.“
(2) Artikel 21/sexiesdecies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(3) Artikel 21/sexiesdecies Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Ab dem Steuerjahr 2022 wird für den Teil des dem Regionalzuschlag der Einkommenssteuer der natürlichen Personen unterliegenden steuerpflichtigen Einkommens, das die Schwelle von 50.000,00 Euro übersteigt, der Steuersatz gemäß Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, in Verbindung mit Artikel 28 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen zum Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, erhoben, um 0,5 Prozent erhöht.“
(4) Nach Artikel 21/sexiesdecies Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis und 4/ter hinzugefügt:
„4/bis. Ab dem Steuerjahr 2022 steht für die besteuerbaren Einkommen zur Berechnung der Einkommensteuer der natürlichen Personen über 50.000,00 Euro, zusätzlich zum Abzugsbetrag laut Absatz 1, ein weiterer Abzugsbetrag zu. Dieser Abzug ergibt sich aus dem Betrag von 125,00 Euro multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den um 50.000,00 Euro verminderten besteuerbaren Einkommen und dem Betrag von 25.000,00 Euro. Der abziehbare Höchstbetrag beträgt 125,00 Euro.
4/ter. Die Abzüge laut Absatz 1 und 4/bis sind auch mit jenem Abzug laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, kumulierbar, können jedoch in keinem Fall zu einem Steuerguthaben führen.“