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1. die folgenden Vergütungen festzulegen, die den freiberuflichen Tierärztinnen und Tierärzten für die Durchführung der Pflichtprophylaxe der infektiösen und ansteckenden Krankheiten der Nutztiere in Südtirol zustehen. Die Vergütungen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ENPAV-Beitrag:
a) 35,70 € für jeden Hofzutritt zum Zwecke folgender Kontrolltätigkeit:
• Brucellose der Rinder, Schafe und Ziegen,
• Rinderleukose,
• IBR/IPV der Rinder,
• BVD/MD der Rinder,
• Scrapie der Schafe und Ziegen,
• CAE der Ziegen,
b) 5,35 € für jedes einer Blutprobenentnahme unterzogene Tier auf:
• Brucellose der Rinder, Schafe und Ziegen,
• Rinderleukose,
• IBR/IPV der Rinder,
• BVD/MD der Rinder,
• Scrapie der Schafe und Ziegen,
• CAE der Ziegen,
c) 45,22 € für jeden Hofzutritt zum Zweck des Durchführens des Intrakutantestes zur Kontrolle der Rinder auf Tuberkulose und des Ablesens des Ergebnisses nach etwa 72 Stunden; kommt dieser Tarif zur Anwendung, so wird jener laut Buchstabe a) nicht angewandt,
d) 4,97 € für jedes auf Tuberkulose untersuchte Rind,
e) 3,98 € für jede Injektion des Impfstoffs, welche von der zuständigen Behörde verpflichtend vorgeschrieben wird.
2. Sollten in einem Betrieb gleichzeitig mehrere Untersuchungen bei der gleichen Tierart oder bei verschiedenen Tierarten vorgenommen werden oder ist für eine Untersuchung ein mehrmaliger Hofzutritt von Nöten, so wird der Hofzutritt nur einmal entrichtet.
3. Für die Tätigkeit gemäß Punkt 1. Buchstabe e) ist keine Vergütung für den Hofzutritt vorgesehen.
4. Wird an einem Tier die Untersuchung auf Tuberkulose durchgeführt, sowie eine Blutprobe entnommen, so werden beide entsprechenden Beträge summiert.
5. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Prophylaxetätigkeiten sind von der freiberuflichen Tierärztin bzw. dem Tierarzt die für die Festlegung der Höhe der Vergütung nötigen Unterlagen beim Südtiroler Sanitätsbetrieb einzureichen. Verstreicht die Frist, ohne dass die vollständigen erläuternden Unterlagen vorgelegt wurden, wird der freiberuflichen Tierärztin bzw. dem Tierarzt jener Betrag anerkannt, der aus den Daten im land- und forstwirtschaftlichen tierärztlichen Informationssystem des Landes (LAFISVet) errechnet werden kann.
6. Die aus dieser Maßnahme entstandene Mehrausgabe wird für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 jährlich auf 67.197,54 Euro quantifiziert und die Deckung erfolgt durch die Bereitstellung des Kapitels U13011.0000 „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von verwendungsungebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ des Verwaltungshaushaltes 2022-2024 und wird mit dem entsprechenden jährlichen Beschluss für die Zuweisung von verwendungsungebundenen Anteilen für laufende Ausgaben zweckgebunden.
7. Dieser Beschluss tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und widerruft den Beschluss Nr. 675/2019.