(1) Artikel 46 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„3. Das Gutachten laut Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes wird in folgenden Fällen erteilt:
a) Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 1 und 3,
b) Einleitung von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser.“
(1) Im Artikel 53 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „bindendem“ gestrichen.
(2) Im Artikel 53 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „bindendem“ gestrichen.
(1) Im Artikel 54 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „bindendem“ gestrichen.
(2) Im Artikel 54 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „bindendem“ gestrichen.
(3) Im Artikel 54 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „bindendes“ gestrichen.
(1) Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„f) Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 1 und 3 sowie von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser,“.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.