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1. die Körperschaften und die anderen Einrichtungen festzulegen, gegenüber denen das Land die Koordinierung der öffentlichen Finanzen im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 ausübt, so wie sie aus Punkt 1 der Anlage A hervorgehen, welche einen integrierten und wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstellt.
2. die Modalitäten zur Ausübung der Koordinierung der öffentlichen Finanzen auf Landesebene durch die Maßnahmen zur Ausgabenrationalisierung und -Eindämmung, so wie diese entsprechend dem Punkt 2 der Anlage A hervorgehen, zu genehmigen.
3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Maßnahmen zur Rationalisierung und Eindämmung der öffentlichen Landesausgaben, die im Punkt 2 der Anlage A des gegenständlichen Beschlusses, einschließlich jener laut Artikel 1 Absatz 6, B. k), des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12 vorgesehen ist, gemäß den im Artikel 21/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr.1 erläuterten Modalitäten, angewandt werden.
4. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Aktualisierung der Liste laut Punkt 1 der Anlage A des gegenständlichen Beschlusses mindestens zweijährlich vorgenommen wird.
5. die Veröffentlichung des gegenständlichen Beschlusses auf der Website der öffentlichen Verwaltung zu verfügen.
6. den eigenen Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 985 zu widerrufen.