(1) Der letzte Satz von Artikel 2 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, erhält folgende Fassung: „Das Verzeichnis hat eine Gültigkeit von 4 Jahren und wird alle zwei Jahre aktualisiert.“
(2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, erhält folgende Fassung:
„c) Voraussetzungen in Zusammenhang mit der Integrität laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Ministers für die öffentliche Verwaltung vom 6. August 2020, in geltender Fassung.“
(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.