(1) Die Verantwortlichen - Gemeinden und ASTAT – verarbeiten die Daten eigenständig und über getrennte Informationssysteme, die es ermöglichen, die Daten über die Zugehörigkeit oder Angliederung zur Sprachgruppe von Hinweisen auf die Identität der Betroffenen zu trennen.
(2) In der DPIA, die bei jeder Volkszählung durchgeführt wird, werden die Verarbeitung, die Bewertung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die Verfahren zur Bewältigung etwaiger Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen beschrieben, wobei in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der gegenständlichen Verordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, auch solche, die sich aus dem Einsatz innovativer Technologien ergeben, zu treffen sind.
(3) Die Verantwortlichen legen die DPIA der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 5 der DSGVO vor.
(4) Die Betroffenen nehmen den Dienst für die Erklärung der Zugehörigkeit/Angliederung zur Sprachgruppe gemäß den Modalitäten laut CAD in Anspruch.
(5) Die Betroffenen können ihre Rechte auf Berichtigung, Ergänzung oder Aktualisierung ausüben, sofern dies mit der anonymen Erhebungsform vereinbar ist, unter Beachtung von Artikel 11 der Verhaltensregeln für die Verarbeitung zu statistischen Zwecken und wissenschaftlichen Forschungszwecken im Rahmen des nationalen Statistiksystems gemäß Anhang A4 des Datenschutzkodex.