Die Landesregierung
hat in folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Unterlagen Einsicht genommen:
- den Bereichsvertrag für das Landespersonal für den Zeitraum 1999-2000 vom 4. Juli 2022;
- den Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2016, Nr. 1368, betreffend „Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Freizeitinitiativen für das Landespersonal“;
und zieht Folgendes in Erwägung:
- gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 fördert die Landesverwaltung «die Freizeitinitiativen zu Gunsten des eigenen Personals mittels Betriebsfreizeitvereinen oder durch vom Personal selbst gegründete Freizeitvereine. Die Modalitäten und die Kriterien für die Verwirklichung dieser Initiativen werden mit Beschluss der Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene festgelegt»,
- mit Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2016, Nr. 1368, wurden die Kriterien für die Zuweisung von Beiträgen zugunsten von Freizeitvereinen für Landesbedienstete genehmigt,
- der Rechnungshof kam unter Bezugnahme auf vergleichbare Situationen bei der Gewährung von Beiträgen zugunsten von Freizeitvereinen für Bedienstete durch andere öffentliche Verwaltungen zu der Feststellung, dass die betreffende Regelung gegen das nationale Gesetz und insbesondere gegen Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1993, Nr. 537, verstößt,
- es wird daher als angemessen erachtet, die rechtzeitige Widerrufung des oben genannten Beschlusses zur Genehmigung der Kriterien für die Zuweisung von Beiträgen zugunsten von Freizeitvereinen für Landesbedienstete zu beschließen,
- die repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene wurden am 26. Oktober 2022 angehört.
Aufgrund dieser Prämissen und nach Anhören des Berichterstatters
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung einstimmig und in gesetzlicher Form:
1. den Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2016, Nr. 1368, zu widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.