(1) Die Einreichfrist der Anträge auf Gewährung des Beitrags laut Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, die im Jahr 2022 eingereicht werden können, ist auf den 31. August 2022 verschoben.
(2) Die Frist für die Einreichung der Beitragsanträge laut den Artikeln 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, die sich auf die Beitragsjahre 2020 und 2021 beziehen, ist nur für die Selbstständigen in der Landwirtschaft auf den 31. Oktober 2023 verschoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.