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f') Landesgesetz vom 16. August 2022, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Berufsbildung, Unterricht, Kultur, Bezirksgemeinschaften, Jagd, Raum und Landschaft, Gewässernutzung, Energie, Landschaftsschutz und Umweltschutz, Lokalfinanzen, Gaststätten, Finanzen, Enteignung für Gemeinnützige Zwecke, Vermögensverwaltung, Handel, Gesundheitswesen und Hygiene, Fürsorge und Wohlfahrt

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 19. August 2022, Nr. 33.

I. TITEL
LANDESÄMTER UND PERSONAL, BERUFSBILDUNG, UNTERRICHT, KULTUR, BEZIRKSGEMEINSCHAFTEN

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Landesämter und Personal

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis. Die öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, können zudem, unter der Bedingung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) folgende Personen mit Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, außerhalb des bestehenden Stellenkontingents aufnehmen:

a) Personen, die vor ihrer Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen haben,

b) Personen, die vor ihrer Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen haben,

c) ersonen, die vor ihrer Anstellung an einem Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, teilgenommen haben,

d) Personen, die vor ihrer Anstellung ein Praktikum laut Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen haben.

1/ter. Die Landesregierung regelt die Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung auf namentliche Anfrage bei den öffentlichen Körperschaften.“

(2) Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, ist aufgehoben.

(3) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) erster Satz des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich gewinnbringende Tätigkeiten“ die Wörter „, die mit dem Status des/der Bediensteten nicht unvereinbar sind,“ eingefügt.

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Berufsbildung

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung”)

(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Das System zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen wird von den für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektionen in Zusammenarbeit mit den Landesberufsschulen geführt.“

(2) Artikel 6/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, erhält folgende Fassung:

„4. Die Bewertung der zu validierenden und zu zertifizierenden Kompetenzen erfolgt durch Prüfung.“

(3) In Artikel 6/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Worte „Die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen“ durch die Worte „Die für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektionen“ ersetzt.

(4) Artikel 6/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, erhält folgende Fassung:

„6. Die Personen, die die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den anfallenden Kosten, außer in den Fällen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt sind.“

(5) In Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Worte „Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen“ durch die Worte „Landesverzeichnis der Abschlusstitel der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikationen“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Unterricht

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 12/decies Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die Aufträge an die in den Ruhestand getretenen Lehrkräfte und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge werden bei Beendigung der Suspendierung der zu ersetzenden Lehrkräfte aufgehoben.“

4. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Kultur

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, „Landeskulturgesetz“)

(1) Am Ende von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Wörter „sowie Verbände, Vereinigungen und Interessensvertretungen im kulturellen Bereich“ eingefügt.

(2) Artikel 2/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung regelt die Führung und die Funktionsweise des Verzeichnisses.“

(3) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Die Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) kann das Land selbst durchführen oder dafür wirtschaftliche Vergünstigungen an in Südtirol tätige Körperschaften und Stiftungen, an denen es sich auch beteiligen kann, sofern sie von Landesinteresse sind, sowie an in Südtirol tätige Vereinigungen, Genossenschaften, Komitees ohne Gewinnabsichten oder Einzelpersonen vergeben. Im Falle einer Beteiligung gelten die Bestimmungen laut Artikel 4.“

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 100.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 300.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

5. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Bezirksgemeinschaften

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr.7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1) Artikel 7 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Ausgenommen ist das Saisonpersonal, das gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderungen laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, ein Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, oder ein Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen hat.“

II. TITEL
JAGD, RAUM UND LANDSCHAFT, GEWÄSSERNUTZUNG, ENERGIE, LANDSCHAFTSSCHUTZ UND UMWELTSCHUTZ

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Jagd

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Am Anfang von Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Für die Haltung von Wildtierarten, auch von Farmwild, in Wildgehegen ist eine Bewilligung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich.“

(2) Nach Artikel 19 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/bis Werden Wildtierarten ohne Bewilligung oder nach Widerruf derselben in Gehegen gehalten, wird der Wildgehegeinhaber von dem für die Jagd zuständigen Landesamt schriftlich aufgefordert, diese zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 30 Tagen, so verfügt der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes die Entfernung des Gehegewildes von Amts wegen und lastet die hierfür anfallenden Kosten dem Wildgehegeinhaber an.“

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Raum und Landschaft

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)

(1) In Artikel 17 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „im Landschaftsplan“ durch die Wörter „in der Landschaftsplanung“ ersetzt.

(2) In Artikel 24 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „zur Wohnnutzung bestimmt werden“ die Wörter „, außer die Baumasse wird für die Erweiterung eines an der betreffenden Stelle bereits bestehenden Betriebes verwendet“ eingefügt.

(3) Nach Artikel 27 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Im Falle der Errichtung von Unterkünften für Studierende in Gewerbegebieten im Sinne von Absatz 1 werden auf der Grundlage einer von der Landesregierung genehmigten Mustervereinbarung spezifische Vereinbarungen zwischen Gemeinden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder privaten Rechtssubjekten abgeschlossen, die ein Verbot von Änderungen der Zweckbestimmung des Gebäudes für mindestens 20 Jahre enthalten. Die entsprechende Bindung wird von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch angemerkt und läuft ab dem Tag der Anmerkung. Nach Ablauf des Bindungszeitraumes kann die Löschung beantragt werden. Nach der Löschung der Bindung sind ausschließlich die Tätigkeiten laut Absatz 1 und 2 zulässig.“

(4) Nach Artikel 34 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„6. Zum Zwecke der Festlegung einer Obergrenze für touristische Nächtigungen in Südtirol wird eine Obergrenze an Gästebetten eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Beherbergungsbetrieb auf der Grundlage der Erlaubnis beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Gleichzeitig wird ein dynamisches Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten für die Erhebung der Bettenzahl, die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Gästebetten an einzelne Betriebe sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung können weder eine Eingriffsgenehmigung noch eine Erlaubnis erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle kann ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Erlaubnis, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge hat, ausgestellt werden.

7. Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht.“

(5) In Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird das Wort „Qualitätsstandards“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.

(6) In Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „nach Löschung der etwaigen Bindungen“ die Wörter „für touristische Zwecke“ eingefügt.

(7) Nach Artikel 38 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze 4, 5 und 6 hinzugefügt:

„4. Zur Sicherung des Wohnraumes für die ansässige Bevölkerung und zu dem laut Artikel 34 Absatz 6 vorgesehenen Zweck wird die private Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, begrenzt. Zu diesem Zweck wird die Bettenobergrenze eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Betrieb auf der Grundlage der Tätigkeitsmeldung beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten der Erhebung der Bettenzahl und die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Betten für die Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung kann weder eine Eingriffsgenehmigung erteilt noch eine Tätigkeitsmeldung eingereicht werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle können ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Tätigkeitsmeldungen, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben, eingereicht werden.

5. Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze an Gästebetten zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze entspricht.

6. Absatz 4 und 5 finden auch für Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeiten laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, Anwendung.“

(8) Am Ende von Artikel 57 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für Gewerbegebiete im Landesinteresse, welche für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind, kann vom Planungswettbewerb abgesehen werden und der Durchführungsplan kann vom Eigentümer vorgeschlagen werden“.

(9) Nach Artikel 79 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„12. Im Falle von Anlagen oder Bauten, welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden und bei denen die lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke drei Meter überschreitet, werden für die Berechnung der Erschließungsgebühren für jedes Stockwerk nur drei Meter Höhe berechnet.“

(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 94 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die mit dem Bauvergehen zusammenhängende Besteuerung“ gestrichen.

(11) In Artikel 103 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „die an bestehende Baugebiete angrenzen müssen, und von Infrastrukturen“ durch die Wörter „die an bestehende Baugebiete anschließen müssen, von Gebieten für öffentliche Einrichtungen, von Sondernutzungsgebieten für Speicherbecken und von primären Erschließungsanlagen“ ersetzt.

(12) Nach Artikel 103 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die Ausweisung neuer Baugebiete, auch in Durchführung von Raumordnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20, ist auch dann zulässig, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität, oder durch Bachläufe von bestehenden Baugebieten getrennt sind.“

(13) In Artikel 103 Absatz 24 dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „dem Denkmalschutz oder Landschaftsschutz“ die Wörter „laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und i)“ eingefügt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)

(1) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „30. Juni 2022“ durch die Wörter „31. Dezember 2023“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Gewässernutzung

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Artikel 16 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bei Übernahme von Wasser aus anderen konzessionspflichtigen Anlagen, wo die verbleibende Dauer der Konzession weniger als 30 Jahre beträgt, wird die Dauer der neuen Konzession an jene der genannten Anlagen angepasst.“

(2) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:

„3. Die geringfügigen Änderungen laut Absatz 1 sind dem im Bereich Gewässernutzung zuständigen Landesamt und der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.“

(3) Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Für Verschiebungen des Trassenverlaufes der Druckrohrleitungen, die sich in der Ausführungsphase als notwendig erweisen und die die in Absatz 1 Buchstabe c) angeführten Grenzen überschreiten, sowie für Änderungen an den Bauwerken nach Abschluss des Bauabnahmeverfahrens ist, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die Ermächtigung des im Bereich Gewässernutzung zuständigen Landesamtes erforderlich. Die Ermächtigung ersetzt alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, unbeschadet der Bestimmungen der Landesgesetze vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, und vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in jeweils geltender Fassung.“

(4) In Artikel 23/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: „Für diese Anträge sind, in Abweichung zu den Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), als zusätzliche Projektunterlagen lediglich der technische Bericht mit den technischen Daten und den Eigenschaften der Anlage beizulegen. Zur Erteilung der Konzessionen laut diesem Artikel findet das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen laut Artikel 23/bis Absatz 1 Anwendung, wobei die Höchstdauer des Verfahrens 180 Tage beträgt.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Elektroleitungen mit einer Betriebsspannung unter 30 KV und jene für die öffentliche Beleuchtung sowie die dazugehörigen Anlagen müssen von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz nicht bewilligt werden, vorbehaltlich der eventuell notwendigen Gutachten und unbeschadet der Bestimmungen der Landesgesetze vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, und vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in jeweils geltender Fassung.“

(2) Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde veröffentlicht die Gesuche um Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen für 30 Tage mittels Hinweis an der Anschlagtafel der Gemeinde. Innerhalb der genannten Frist können Interessierte Bemerkungen und Einsprüche bei der Gemeinde einreichen.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 10 und 11 hinzugefügt:

„10. Die Nutzung von Löschwasser ist von der jährlichen Wassergebühr befreit.

11. Kulturhistorisch- und landschaftlich wertvolle Bewässerungssysteme, wie beispielsweise Waale sowie Schaumühlen, sind von der jährlichen Wassergebühr befreit.“

4. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Energie

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, „Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „für große Wasserableitungen“ durch die Wörter „für mittlere und große Wasserableitungen“ ersetzt.

(2) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Verpflichtungen werden auf die großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie angewandt“ durch die Wörter „Die in Artikel 13 Absätze 3 und 5 des Autonomiestatutes vorgesehenen Verpflichtungen werden auf die mittleren und großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie angewandt“ ersetzt.

5. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Landschaftsschutz und Umweltschutz

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“)

(1) Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, wird gestrichen.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Gemeinden sind für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumente sowie der Änderungen an den Landschaftsplänen auf Gemeindeinitiative zuständig. Die Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht und die SUP-Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, werden im Rahmen der Verfahren zur Genehmigung der Raumplanungsinstrumente unter Beachtung der Fristen und der Veröffentlichungspflichten laut den Artikeln von 7 bis 13 abgewickelt.“

III. TITEL
LOKALFINANZEN, GASTSTÄTTEN, FINANZEN, ENTEIGNUNG FÜR GEMEINNÜTZIGE ZWECKE, VERMÖGENSVERWALTUNG, HANDEL

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Lokalfinanzen

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften”)

(1) Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sein. Ausgenommen sind nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung:

a) eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat,

b) eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat,

c) ein Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen gemäß Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, teilgenommen hat,

d) ein Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen hat.”

(2) Artikel 12/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. In der Verordnung laut Absatz 2 können Parameter für die Einstellung von Führungskräften im Falle der gemeinsamen Führung von Diensten oder Funktionen im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, und für Einstellungen, um die Kontinuität bei der Ausübung der Tätigkeiten in den von Artikel 91 Absatz 4/bis und Artikel 155 Absatz 1 zweiter Satz des genannten Regionalgesetzes vorgesehenen Fällen zu gewährleisten, sowie für befristete Einstellungen in den Fällen laut Artikel 167 Absatz 1/bis desselben Regionalgesetzes vorgesehen werden.”

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Gaststätten

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, werden die Wörter „sowie die entsprechende Bettenzahl“ durch die Wörter „sowie die auf Antrag zugewiesene Bettenzahl“ ersetzt.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7 „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof‘“)

(1) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„d) die Angabe der Aufnahmekapazität und bei Beherbergung, die auf Antrag zugewiesene Bettenzahl,“.

3. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Finanzen

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 und für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 (Finanzgesetz 2013)“

(1) Artikel 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, ist aufgehoben. Bereits vorgenommene Zweckbindungen bleiben davon unberührt.

(2) Artikel 21/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Ab dem 1. Januar 2020 sorgt der Südtiroler Sanitätsbetrieb für den Bau und die Modernisierung des Krankenhauses Bozen mit den Mitteln, die im Rahmen des Aufgabenbereichs „Gesundheitsschutz“ für den Bau und die Modernisierung öffentlicher Krankenhäuser bereitgestellt werden. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb tritt ab dem 1. Januar 2020 in alle bestehenden aktiven und passiven Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Bau und der Modernisierung des Bozner Krankenhauses ein.“

4. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Enteignung für gemeinnützige Zwecke

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird aufgehoben.

(2) In Artikel 8/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „innerhalb der Frist laut Artikel 6 Absatz 1“ durch die Wörter „innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des von Artikel 5 vorgesehenen Dekrets“ ersetzt.

5. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Vermögensverwaltung

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Schutzhütten des Landes)

1. Zur Festlegung des Investitions- und Erhaltungsbedarfs sowie der jeweiligen Prioritäten bei den Maßnahmen für die Schutzhütten im Eigentum des Landes kann die Landesregierung eine Expertenkommission einsetzen.

2. Die Expertenkommission setzt sich zusammen aus:

a) dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Vermögensverwaltung oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,

b) dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Geologie und Baustoffprüfung oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,

c) den Präsidenten/Präsidentinnen der zwei repräsentativsten Bergsteigerverbände des Landes oder je einer von ihnen bevollmächtigten Person.

3. Die Expertenkommission hat die Aufgabe, die Landesregierung zu beraten und die Landesämter in Angelegenheiten, die die Schutzhütten des Landes betreffen, zu unterstützen. Sie gibt insbesondere Einschätzungen ab zu den Instandhaltungs- und Wiederaufbauarbeiten, zu deren Prioritäten und zu den bestmöglichen, technischen Entscheidungen, die zu treffen sind. Die Kommission koordiniert, kontrolliert und beaufsichtigt auch die Betreiber der Schutzhütten im Eigentum des Landes.

4. Den Mitgliedern der Expertenkommission steht weder eine Vergütung noch eine Spesenrückerstattung zu.“

6. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Handel

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „la cessazione“ die Wörter „dell’attività“ eingefügt.

(2) In Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit“ durch die Wörter „Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit sowie bei Verringerung der Verkaufsfläche“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgender Artikel eingefügt:

„17/bis (Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken)

1. Als Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gelten jene Einzelhandelsbetriebe, die alkoholische und andere Getränke verkaufen und dem Publikum zur Verkostung verabreichen.

2. Für Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gilt die Regelung laut Artikel 13 dieses Gesetzes.“

(4) Der Vorspann von Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„4. Die Berechtigung und die Konzession für den Standplatz auf dem Markt, den Standplatz auf dem Jahrmarkt, den isolierten Standplatz oder den Standplatz außerhalb von Märkten laut Artikel 30 Absatz 2 verfallen,“.

(5) Nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffer 4) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„5) bei 30 Abwesenheiten in einem Kalenderjahr, wenn es sich um isolierte Standplätze oder Standplätze außerhalb von Märkten handelt, die täglich besetzt werden müssen, oder, im Falle von saisonalen Konzessionen, bei mehr als 20 Prozent Abwesenheit während der Konzessionsdauer.“

(6) Nach Artikel 63 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgender Artikel eingefügt:

„63/bis (Strafen bei Verstoß gegen die Durchführungsverordnung laut Artikel 60)

1. Wer gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder bei wiederholtem Verstoß kann die Aussetzung der Tätigkeit angeordnet werden und die Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 61 erhöht werden.

2. Wer im Antrag oder in anderen Schriftstücken oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz eingereicht werden, nicht wahrheitsgemäße Angaben oder Informationen liefert, wird, sofern es sich nicht um eine andere Straftat handelt, mit der in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt. Mit derselben Strafe wird belegt, wer es unterlässt, in der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Angaben oder Informationen zu liefern oder auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Genehmigung/Berechtigung – sofern vorgesehen – vorzuweisen.

3. Wird die Einzelhandelstätigkeit auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels nicht gemäß den Richtlinien laut Artikel 21 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ausgeübt, gilt sie als eine ohne Genehmigung auf einem Standplatz ausgeübte Tätigkeit und wird gemäß Artikel 62 Absatz 1 geahndet.

4. Wenn trotz Verlängerung der Frist für die periodische Überprüfung der Konformität der Anlage laut Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz die Konformität nicht bestätigt und der Betrieb der Tankstelle nicht stillgelegt wird, wird eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt.

5. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen über den Verkauf unter dem Einkaufspreis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218, wird gemäß Artikel 5 desselben Dekretes verfahren.

6. Für die Verstöße laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.“

IV. TITEL
GESUNDHEITSWESEN UND HYGIENE, FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Gesundheitswesen und Hygiene

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, „Maßnahmen betreffend die zahnärztliche Betreuung“)

(1) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) Nach Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/ter (Anpassung der Wohnortzulage zu Gunsten der Landapotheken) - 1. Die Wohnortzulage, die von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, und vom Gesetz vom 5. März 1973, Nr. 40, in geltender Fassung, zu Gunsten der Inhaber/Inhaberinnen, verantwortlichen Leiter/Leiterinnen und provisorischen Betreiber/Betreiberinnen von Landapotheken mit Sitz in Gemeinden, Fraktionen, Ortschaften und ländlichen Siedlungen mit bis zu 3.000 Einwohnern vorgesehen ist, wird in folgendem Ausmaß festgelegt:

a) bis 1.000 Einwohner: 9.340,00 Euro jährlich,

b) bis 2.000 Einwohner: 7.140,00 Euro jährlich,

c) bis 3.000 Einwohner: 5.490,00 Euro jährlich.

2. Die Gesuche müssen im Sinne des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, bis 31. März eines jeden geraden Jahres beim Landesamt für Gesundheitssteuerung eingereicht werden.

3. Inhaber/Inhaberinnen, verantwortliche Leiter/Leiterinnen und provisorische Betreiber/Betreiberinnen, die nach dem 31. März eines geraden Jahres zur Eröffnung einer Landapotheke an einem Ort mit bis zu 3.000 Einwohnern ermächtigt worden sind, können das Gesuch um Gewährung der Wohnortzulage bis 31. März des nachfolgenden ungeraden Jahres einreichen.

4. Das Ausmaß der Wohnortzulage kann alle zwei Jahre mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit auf der Grundlage der vom ASTAT unter Verwendung des nationalen Verbraucherpreisindexes durchgeführten Berechnung neu festgelegt werden.“

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden auf die bis 31. März 2022 eingereichten Gesuche um Gewährung der Wohnortzulage angewandt.

(3) Artikel 12 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden obligatorischen Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 355.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 355.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 400.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024.  Die Folgekosten belaufen sich jährlich auf 400.000,00 Euro. 2)

2)
Art. 22 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes”)

(1) In Artikel 33 Absatz 3 dritter Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter “und besteht aus dem Landesrat für Gesundheit oder seinem Bevollmächtigten als Vorsitzendem“ durch die Wörter „und besteht aus dem Vorsitzendem oder seinem Bevollmächtigten, die bei der Abteilung Gesundheit ausgewählt werden,“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 51/quater des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 51/quinquies (Außerordentliches Verfahren zur unbefristeten Aufnahme)

1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 268 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 und im Einklang mit seinem Stellenkontingent gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, nicht leitendes Personal des Sanitätsstellenplanes sowie Pflegehelfer und Pflegehelferinnen mit außerordentlichen Verfahren unbefristet einstellen, wenn sie

a) seit dem 28. August 2015 auf der Grundlage eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Südtiroler Sanitätsbetrieb Dienst geleistet haben,

b) befristet anhand einer für befristete oder unbefristete Aufnahmen gültigen Rangordnung eingestellt wurden, die nach einem Wettbewerbsverfahren nach Titeln und/oder Prüfungen erstellt wurde oder nach einem beliebigen von einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehenen Bewertungsverfahren für dieselben Tätigkeiten, die unter die Aufgabenbeschreibung des Berufsbildes fallen und von dieser vorgesehen sind, einschließlich der Auswahlverfahren laut Artikel 2/ter des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18, durch Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, mit Änderungen zum Gesetz erhoben. Die genannten Verfahren können auch von Körperschaften oder von anderen Verwaltungen des staatlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt worden sein, einschließlich fachwissenschaftlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung,

c) bis zum 30. Juni 2022, auch wenn nicht durchgehend, mindestens 18 Monate, davon mindestens 6 Monate im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2022, beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, bei den Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes oder bei sonstigen Verwaltungen desselben, einschließlich fachwissenschaftlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, auch kumulativ, Dienst geleistet haben,

d) bei Ablauf der Bekanntmachungsfrist über den Nachweis über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache verfügen, der gemäß den geltenden Bestimmungen für das Berufsbild, das Gegenstand des Aufnahmeverfahrens laut diesem Artikel ist, vorgeschrieben ist,

e) bei Ablauf der Bewerbungsfrist und zum Zeitpunkt der unbefristeten Aufnahme in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb oder mit einer Körperschaft des staatlichen Gesundheitsdienstes in dem Berufsbild stehen, das Gegenstand des Aufnahmeverfahrens laut diesem Artikel ist.

2. Zur Erreichung des Dienstalters laut Absatz 1 Buchstabe c) werden die auf der Grundlage unterschiedlicher flexibler Verträge geleisteten Dienstzeiten anerkannt, sofern sie sich auf dieselbe Tätigkeit und auf dasselbe Berufsbild beziehen, die Gegenstand des in diesem Artikel vorgesehenen Aufnahmeverfahrens sind. Bezugsverträge sind davon ausgenommen.

3. Für die Zwecke laut Absatz 1 erstellt der Südtiroler Sanitätsbetrieb nach Sprachgruppen unterteilte Rangordnungen, nachdem für jedes Berufsbild eine öffentliche Bekanntmachung auf der institutionellen Website des Sanitätsbetriebes und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol erfolgt ist.

4. Die Rangordnungen laut Absatz 3 werden anhand folgender nach Priorität gereihter Kriterien erstellt:

a) Dienstalter, das in dem vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehenen Berufsbild beim Südtiroler Sanitätsbetrieb mit befristeten Arbeitsverträgen erreicht wurde,

b) Dienstalter, das in dem vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehenen Berufsbild mit befristeten Arbeitsverträgen bei Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes erreicht wurde,

c) am Tag der Bekanntmachungsveröffentlichung laut Absatz 3 bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb.

5. Bei gleichem Verdienst gelten die Vorzugstitel laut Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.

6. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb regelt die Modalitäten zur Umsetzung des in diesem Artikel vorgesehenen Aufnahmeverfahrens.

7. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann zur Besetzung der in seinen Stellenplänen vorgesehenen freien Stellen und der neu geschaffenen Stellen das in diesem Artikel vorgesehene Aufnahmeverfahren anwenden.

8. Die gültigen Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbsverfahren, die für dasselbe vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehene Berufsbild vor Inkrafttreten dieses Artikels durchgeführt wurden, haben vor jenen Vorrang, die auf der Grundlage dieses Artikels erstellt wurden.

9. Erst nach Erschöpfung der Rangordnungen laut Absatz 3 kann die Vergabe von Stellen anhand von gültigen Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbe, die für dasselbe vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehene Berufsbild nach Inkrafttreten dieses Artikels ausgeschrieben werden, sowie unter Einhaltung der in der Autonomen Provinz Bozen vorgesehenen Bestimmungen über den Sprachgruppenproporz erfolgen.

10. Die von diesem Artikel vorgesehenen Verfahren finden auch für die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Anwendung, in Hinblick auf die vom Bereichsvertrag für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuung vorgesehenen Berufsbilder.“

(3) Nach Artikel 51/quinquies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 51/sexies (Beauftragung von Ärzten ohne Facharzttitel auf freiberuflicher Basis)

1. Wenn es sich als unmöglich erweist, für die Notaufnahmen und den Dienst für Notfallmedizin Ärzte mit dem erforderlichen oder einem gleichwertigen oder ähnlichen Facharzttitel gemäß Artikel 51/quater zu finden, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb auch Ärzte ohne den entsprechenden Facharzttitel freiberuflich einstellen, und zwar auf der Grundlage von Landesleitlinien, in denen die Modalitäten für die Einbindung dieser Personen in die Einrichtungen des Sanitätsbetriebs und für die von ihnen – mit Tutoring durch fest angestelltes Personal des Sanitätsbetriebs – selbständig auszuführenden Dienstleistungen festgelegt sind. Die Landesregierung legt Richtlinien für Bildungskurse zum Erwerb von theoretisch-praktischen Kompetenzen in den potenziellen Einsatzbereichen von Ärzten ohne Facharzttitel fest. Der Vertrag wird auch vor Ablauf der Beauftragungsfrist aufgelöst, falls der Sanitätsbetrieb für Ausübung der Tätigkeiten in den Notaufnahmen und im Dienst für Notfallmedizin Anstellungen mit Vertrag über ein abhängiges Arbeitsverhältnis vornehmen kann.“

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich Fürsorge und Wohlfahrt

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) die Förderung des Zertifikats „FamilyPlus – Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“, welches Gemeinden und deren Zusammenschlüsse in Bezug auf Kinder-, Jugend-, Senioren- und Familienfreundlichkeit auszeichnet. ”

(2) Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe p) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„q) sie führt den Vorsitz des Rates für die Vergabe des Zertifikats „FamilyPlus – Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia.”

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, „Förderung der Sachwalterschaft“)

(1) In Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, werden die Wörter „und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt“ gestrichen.

(2) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„2. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(3) Bis zur Genehmigung der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 finden der Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978, und der Beschluss der Landesregierung vom 21. März 2017, Nr. 320, weiterhin Anwendung.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 1.200,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 2.400,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 2.400,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024.

V. TITEL
FINANZ- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 4, 22 und 25 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 27 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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