1. Zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Kriterien versteht man unter:
a) „Bezirksvereinbarung”, die von den verschiedenen im Gebiet des Nahrungsmittelbezirks tätigen Subjekten, unterzeichnete Vereinbarung,
b) „Antragsteller”, ein Subjekt, das aus dem Kreis der Unterzeichner der Bezirksvereinbarung bestimmt wird und die Rolle des Ansprechpartners für die öffentliche Verwaltung in Bezug auf die Umsetzung des Bezirksprogramms übernimmt sowie die Teilnehmer im Nahrungsmittelbezirk in allen Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung vertritt.
c) „Teilnehmer“, sind die Subjekte, die die Bezirksvereinbarung unterzeichnet haben,
d) „Subjekte der Versorgungskette”, sind Unternehmen, die direkt an der Erzeugung, Ernte, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Energieerzeugnissen beteiligt sind, sowie Unternehmen, die Dienstleistungen und Betriebsmittel bereitstellen,
e) „Landwirtschaftliche Erzeugnisse”, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 21. November 2012, über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgelisteten Produkte,
f) „Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen”, ist jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist oder zu einem nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnis verarbeitet wird, für das die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten, mit Ausnahme von im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf,
g) „Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen”, ist das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen des Erstverkaufs durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet,
h) „Agrarsektor”, umfasst alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.