(1) Die Qualifikation als Führungskraft der ersten Ebene wird folgenden Personen zuerkannt, sofern sie Führungsaufträge innehaben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen: Allen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, eingetragen sind oder in die entsprechenden Verzeichnisse der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, oder des Landtags.
(2) Die Qualifikation als Führungskraft der zweiten Ebene wird folgenden Personen zuerkannt, sofern sie Führungsaufträge innehaben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst stehen: Allen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Abschnitte B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, eingetragen sind oder in die entsprechenden Verzeichnisse der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, oder des Landtags.
(3) Wer nur die Eignung zu den Ernennungen gemäß den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut den Artikeln 15 und 16 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, besitzt, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem gesonderten Abschnitt des einheitlichen Stellenplans in den entsprechenden Abschnitt A, B oder C eingetragen. Wird der Person innerhalb dieses Zeitraums kein Führungsauftrag erteilt und damit gleichzeitig die entsprechende Qualifikation als Führungskraft anerkannt, so wird sie aus dem einheitlichen Stellenplan gestrichen.
(4) Die gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ernannten Führungskräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Führungsaufträge von einer Gesamtdauer von mindestens acht Jahren in Organisationseinheiten der Landesverwaltung innehatten und positiv beurteilt wurden, werden nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens in die entsprechende Ebene des in Artikel 2 genannten einheitlichen Stellenplans eingestuft. 10)
(5) Die ranghöchsten Führungskräfte der Körperschaften und Agenturen laut Artikel 2 sowie der vom Land abhängigen Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung und mit vom Land ausgelagerten und ihnen übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen, die mittels öffentlichem Auswahlverfahren ernannt wurden und die Führungsfunktion bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens fünf Jahren ausüben, werden auf Antrag im Auslaufrang in die Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen, die der Größe der Körperschaft gemäß Anlage A – diese kann von der Landesregierung abgeändert werden – entspricht. Führungsaufträge, die in Anwendung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen erteilt wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf als bestätigt, unbeschadet der Weiterbildungspflicht laut diesem Gesetz.
(6) Die Personen laut den Absätzen 1 und 2 werden, auch wenn sie sich in Wartestand, Abordnung, Abstellung, außerhalb des Stellenplans oder in einer ähnlichen Position befinden, von Amts wegen in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingestuft, wobei die Überzahl jeweils bei Freiwerden einer entsprechenden Planstelle abgebaut wird. 11)
(7) In erster Anwendung gilt für die Landesverwaltung, dass den Personen laut Absatz 1 ein Führungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes für eine Dauer von drei Jahren erteilt wird, den Personen laut Absatz 2 dagegen für eine Dauer von vier Jahren; ausgenommen davon sind die ranghöchsten Führungskräfte und die Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen, deren gemäß Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erteilte Aufträge bis zum Ende der Amtsdauer des Landeshauptmanns oder des jeweiligen Landesrates/der jeweiligen Landesrätin bestätigt werden. Diese Führungsaufträge der ranghöchsten Führungskräfte und der Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen, die mit dem Ende der Amtszeit des Landeshauptmanns oder des jeweiligen Landesrats/der jeweiligen Landesrätin auslaufen, werden um 120 Tage ab Veröffentlichung des Dekrets zur Aufteilung der Aufgabenbereiche unter den einzelnen Landesräten und Landesrätinnen verlängert.
(8) Die Führungskräfte laut den Absätzen 1 und 2, denen kein Führungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes erteilt wird, werden bis zu ihrem Dienstaustritt im einheitlichen Stellenplan des öffentlichen Landessystems geführt.
(9) Die den stellvertretenden Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen und stellvertretenden Beauftragten der Hilfskörperschaften des Landes erteilten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Aufträge sind bis zu deren Ablauf bestätigt. Dieses Personal unterstützt bis zum Ablauf des Auftrages den Vorgesetzten/die Vorgesetzte bei der Organisation der Tätigkeiten der jeweiligen Organisationseinheit.
(10) Die Führungskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Führungsauftrag innehaben und denen mindestens zwei Führungsaufträge von einer Gesamtdauer von mindestens acht Jahren in den Organisationseinheiten des Südtiroler Landtages erteilt wurden und eine positive Beurteilung erhalten haben, werden von Amts wegen nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens im Auslaufrang in die entsprechende Stufe des in Artikel 2 genannten einheitlichen Stellenplans eingestuft. 12)
(11) Die Gewinner und die Gewinnerinnen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen und laufenden Auswahlverfahren zur Besetzung von Führungsstrukturen des Landes werden bei Auftragserteilung in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen. Für die Personen, die bei genannten Auswahlverfahren nur die Eignung zur Ernennung gemäß den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen laut den Artikeln 15 und 16 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erlangt haben, kommt Absatz 3 zur Anwendung.