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1. Die diesem Landesregierungsbeschluss beigelegten Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen und Prämien im Bereich der Landschaftspflege sind genehmigt.
2. Diese Richtlinien ersetzen jene gemäß den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1420 vom 9. Dezember 2015, Nr. 187 vom 23. Februar 2016, Nr. 1241 vom 15. November 2016, Nr. 278 vom 27. März 2018 und Nr. 1041 vom 22. Dezember 2020, in jeweils geltender Fassung, und werden auf Beitragsanträge angewandt, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses vorgelegt werden. Die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereichten Beitragsgesuche werden nach den Richtlinien gemäß den Beschlüssen Nr. 1420 vom 9. Dezember 2015 und Nr. 187 vom 23. Februar 2016 und Nr. 1241 vom 15. November 2016, in jeweils geltender Fassung, abgeschlossen.
3. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und findet am Tag nach seiner Veröffentlichung Anwendung.