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1. In der „Anlage 1“ des Beschlusses vom 12. Februar 2019 Nr. 70 wird für die Berufsbildung mit deutscher Unterrichtssprache das Unterrichtsfach „Rehabilitation“ geschlossen und folgende Fächer mit den entsprechenden Zugangsvoraussetzungen geöffnet und an Stelle des Faches „Rehabilitation“ in die Anlage 1 eingefügt:
- Rehabilitation Physiotherapie
Staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und Befähigungsdiplom als Physiotherapeut/ Physiotherapeutin und 2- jährige einschlägige Berufserfahrung
- Rehabilitation Logopädie:
Staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und Befähigungsdiplom als Logopäde/Logopädin und 2-jährige einschlägige Berufserfahrung
- Rehabilitation Ergotherapie:
Staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und Befähigungsdiplom als Ergotherapeut/ Ergotherapeutin (Beschäftigungstherapeut/in) und 2-jährige einschlägige Berufserfahrung
2. In der „Anlage 1“ des Beschlusses vom 12. Februar 2019 Nr. 70 wird für die Berufsbildung mit deutscher Unterrichtssprache im Unterrichtsfach „Fachkunde und praktischer Unterricht für Maler/innen und Lackierer/innen“ folgender Zugangsvoraussetzung hinzugefügt:
- Abschluss einer mindestens 3-jährigen einschlägigen Berufsfachschule oder Lehrabschlusszeugnis und 5-jährige einschlägige Berufserfahrung
3. In der „Anlage 1“ des Beschlusses vom 12. Februar 2019 Nr. 70 wird für die Berufsbildung mit deutscher Unterrichtssprache im Unterrichtsfach „Fachkunde und praktischer Unterricht für Mediengestalter/innen“ der letzte Satz der Voraussetzungen wie folgt ersetzt:
„Für die Aufnahme in die Rangordnung gilt als Zugangstitel auch der Abschluss einer mindestens 2‐jährigen postsekundären Ausbildung in Design der visuellen Kommunikation, im Bereich Grafik und Werbung oder im Bereich Digitale Medien und 5 jährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich Mediengestaltung“
4. In der „Anlage 1“ des Beschlusses vom 12. Februar 2019 Nr. 70 wird für die Berufsbildung mit italienischer Unterrichtssprache im Fach „Materie professionali e laboratorio per elettronici/elettroniche“ die erste und zweite Zeile wie folgt ersetzt:
- esame di stato dell’istituto professionale per l’industria e l’artigianato (elettronica /elettrotecnica) unito ad esperienza professionale biennale specifica per il settore
- esame di stato di tecnico industriale (elettronica/elettrotecnica) unito ad esperienza professionale biennale specifica per il settore;
Im Fach “Materie professionali e laboratorio per elettricisti/elettriciste (elettrotecnica)” wird die erste und zweite Zeile wie folgt ersetzt:
- esame di stato di tecnico industriale (elettrotecnica/elettronica) unito ad esperienza professionale biennale per il settore
- esame di stato dell’istituto professionale per l’industria e l’artigianato (elettrotecnica /elettronica) unito ad esperienza professionale biennale per il settore
1. In der Anlage 1 des Beschlusses vom 12. Februar 2019, Nr.70 wird der letzte Absatz „Berufserfahrung / Esperienza professionale“ wie folgt ersetzt:
„Die Berufserfahrung muss in allen Fällen mindestens 50% einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die geforderte Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich umfasst auch die Unterrichtstätigkeit im jeweiligen Fach an einer öffentlichen oder privaten Schule. / L’esperienza professionale deve in tutti i casi corrispondere ad almeno il 50% di una attività lavorativa a tempo pieno. L’esperienza professionale specifica richiesta nel settore comprende anche incarichi di insegnamento nella materia in scuole pubbliche o private.”.”
5. Punkt 11.1 des Beschlusses vom 3. Februar 2015 Nr. 130 ff. wird wie folgt ersetzt: „11.1 Sollte ein für die Berufsbildung zuständiger Bereich mit entsprechender Begründung die Einführung eines neuen Unterrichtsfaches oder die Schließung einer Rangordnung beantragen, oder die Abänderung einzelner Zugangsvoraussetzungen von Fächern – unter Berücksichtigung der im Bereichsabkommen festgelegten Zugangsvoraussetzungen für das Lehrpersonal an den berufsbildenden Schulen – beantragen oder die Abänderung der Bezeichnung von Unterrichtsfächer, so trifft der Direktor / die Direktorin der Abteilung Personal die notwendige Maßnahme“
7. Die bei in Krafttreten dieses Beschlusses in der Rangordnung „Rehabilitation“ eingetragenen Lehrpersonen, werden entsprechend ihres angegebenen Studientitels in der jeweiligen neuen Rangordnung für das Schuljahr 2022/2023 von Amts wegen zugeordnet.
8. Das Lehrpersonal, welches bereits die Eignung für den Unterricht im Fach "Rehabilitation" an den Berufsschulen des Landes in deutscher Unterrichtssprache erworben und einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Fach „Rehabilitation“ hat, wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses, ohne Notwendigkeit einer materiellen Korrektur, jenem neu geschaffenen Nachfolgefach zugeordnet, wofür es die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen besitzt.
7. Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Genehmigung in Kraft und wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.