...omissis...
1. folgende Änderungen der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 102 vom 15. Februar 2022:
a) in Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird die Zahl „30.000,00“ mit „40.000,00“ ersetzt,
b) in Artikel 17 Absatz 2 werden die Wörter „1. März“ durch die Wörter „1. Januar“ ersetzt,
b) in der deutschen Fassung der Überschrift von Artikel 18 werden die Wörter „und Invalidität“ durch die Wörter „der Invalidität“ ersetzt,
c) in der deutschen Fassung von Artikel 21 Absatz 1 werden die Wörter „im Kalenderjahr während des Kindergeldbezugs“ durch die Wörter „im Zeitraum des Kindergeldbezugs“ ersetzt.
2. Den Anspruchsberechtigten auf mindestens eine Monatsrate Landeskindergeld im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022, welche den Antrag innerhalb 31. Dezember 2022 eingereicht haben, wird von Amts wegen ein zusätzlicher außerordentlicher una tantum Betrag als Landeskindergeld im fixen Ausmaß von 400,00 Euro pro Kind oder gleichgestellter Person gewährt, der zusammen mit einer Monatsrate des Landeskindergeldes ausbezahlt wird.
3. Die Gewährung der Leistungen gemäß vorliegendem Beschluss erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.