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1. Es wird die Anlage A „Inhalte der Geburtsvorbereitungskurse“, wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, genehmigt. Im Rahmen des Kurses müssen die Inhalte der 8 von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Einheiten abgedeckt werden. Die Dauer der Kurse soll mindestens 20,5 Stunden betragen, wobei eine Steigerung nach oben offen ist. Die Kurse können in Block- oder mehreren Treffen abgehalten werden. Die Mindestanzahl der schwangeren Teilnehmerinnen ist 5, die Partner sind dabei nicht berechnet.
2. Die Kurse können von Hebammen, Kinderärztinnen und -ärzten (sofern vorhanden), Kinderkrankenpflegerinnen und -krankenpflegern, Sanitätsassistentinnen und -assistenten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologinnen und Psychologen, sowie einschlägig ausgebildetem Personal abgehalten werden.
3. Anlage B „Hinweise für die Verordnung der ambulanten Facharztleistung "93.37 PRÄNATALES TRAINING" und ihrer Rechnungslegung", wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme, wird genehmigt.
4. Anlage C „Aktualisierung des Verzeichnisses der von Familienberatungsstellen erbrachten Leistungen", wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme, wird genehmigt.
5. Die neue Regelung der Geburtsvorbereitungskurse bezüglich Inhalte und Dauer betrifft alle öffentlichen und privaten mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen Einrichtungen.
6. Die gegenständliche Maßnahme tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft.
7. Ab dem Haushaltsjahr 2023 wird diese Maßnahme zusätzliche Belastungen für den Haushalt des Sanitätsbetriebes in Höhe von rund 4.646,70 € pro Jahr mit sich bringen.
Die Deckung der jährlichen Ausgaben für die Haushaltsjahre 2023, 2024 und 2025 ist durch die Mittel des Kapitels U13011.0000 der jeweiligen Haushaltsjahre gewährleistet, die im Rahmen der zukünftigen Zuweisungsbeschlüsse mit unbestimmter Mittelzuweisung an den Sanitätsbetrieb gebunden werden.
8. Das aktualisierte Tarifverzeichnis für Familienberatungsstellen wird auf der Website der Abteilung Gesundheit veröffentlicht.
9. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetrieb elektronisch übermittelt, damit dieser für dessen Implementierung und die Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Dienste sorgt.
10. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.