(1) Im Art. 119 der Verfassung wird nach dem fünften Absatz der nachstehende Absatz eingefügt:
"Die Republik anerkennt die Besonderheit der Inseln und fördert die Maßnahmen, die für die Beseitigung der sich aus der Insellage ergebenden Nachteile notwendig sind".
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.