(1) Zur Umsetzung der Reform des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 betreffend «Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol für die Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofes von Trient und von Bozen und für das ihnen zugeteilte Personal» wird der Rechnungshof ermächtigt, 6 Räte einzustellen, und zwar im Rahmen der Ausgabengrenze von 676.243 Euro für das Jahr 2022, von 1.371.949 Euro für das Jahr 2023, von 1.397.838 Euro für die Jahre 2024 und 2025, von 1.573.660 Euro für die Jahre 2026 und 2027, von 1.602.358 Euro für die Jahre 2028 und 2029, von 1.631.056 Euro für die Jahre 2030 und 2031 und von 1.659.754 Euro ab dem Jahr 2032.
(2) Für die Zwecke laut Abs. 1 dieses Artikels ist der Rechnungshof ermächtigt, öffentliche Wettbewerbe auszuschreiben und in der Folge insgesamt 23 nicht im Führungsrang eingestufte Personaleinheiten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis einzustellen, die in den 3. Bereich des gesamtstaatlichen Tarifvertrags für den Bereich Zentralverwaltungen einzustufen sind, und zwar im Rahmen der Ausgabengrenze von 650.603 Euro für das Jahr 2022 und von 1.301.205 Euro ab dem Jahr 2023.
(3) Für die Umsetzung dieses Artikels werden die gemäß den geltenden Bestimmungen verfügbaren Mittel des Haushalts des Rechungshofs eingesetzt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen.