(1) Artikel 41 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Gemeinden und private Rechtsträger, die eine ähnliche Tätigkeit wie jene laut Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes ausüben, müssen diese innerhalb 31. Juli 2019 an die Bestimmungen für öffentliche beziehungsweise öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze anpassen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.