(1) Die Tabelle betreffend den Stellenplan der Zivilbediensteten des Landesgerichtsgefängnisses Bozen und die Tabelle betreffend den Stellenplan der Zivilbediensteten des Amtes für den offenen Strafvollzug Bozen (ehem. Dienststelle für Sozialdienste an Erwachsene Bozen) laut der dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 beiliegenden Tabelle 9 werden durch die diesem Dekret beiliegende Tabelle I) bzw. II) ersetzt, unbeschadet der Gesamtzahl der Planstellen des Justizministeriums gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 15.Juni 2015, Nr. 84.
(2) Auf die im allgemeinen Stellenplan eingestuften Bediensteten, die zum Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets bei den Ämtern laut Art. 1 Dienst leisten, wird der Art. 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 angewandt.
(3) Die Bediensteten laut Abs. 2 im Besitz der im Sinne des Art. 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 ausgestellten Bescheinigung bezogen auf den für die Zulassung zum Rang erforderlichen Bildungsabschluss werden auf Antrag in den örtlichen Stellenplan laut Art. 8 desselben Dekrets eingestuft.
(4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets wird das Justizministerium die Gehälter – einschließlich der Grundbesoldung und der zusätzlichen Besoldungselemente – des neu eingestellten Personals, das den Ämtern laut Abs. 1 zugewiesen wird, mit den Mitteln aus den ordentlichen Haushaltsansätzen zahlen. Diese jährlich festgelegten Ausgaben – Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Staates inbegriffen – werden der Autonomen Provinz Bozen in Rahmen des im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Buchst. c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 bestimmten finanziellen Beitrags angelastet.
(5) Die Umsetzung der Bestimmungen laut diesem Dekret darf keine weiteren oder höheren Ausgaben für die öffentlichen Finanzen mit sich bringen. Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.