(1) Das Bestandsverzeichnis der unbeweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:
- Ort, Bezeichnung, Bestand und Qualität der Güter,
- Grundbuchsdaten,
- Erwerbstitel,
- Daten über den Wert und die Zweckbestimmung der Güter.
(2) Die beweglichen Güter werden im entsprechenden Bestandsverzeichnis in chronologischer Reihenfolge mit ununterbrochen fortlaufender Nummer eingetragen.
(3) Inventarisierungspflichtig sind alle beweglichen Güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher sind als der Inventarisierungsgrenzwert, der vom Land periodisch festgelegt wird. Gegenstände von kunsthistorischem Interesse müssen unabhängig von ihrem Wert immer inventarisiert werden.
(4) Jeder Gegenstand wird mit der Nummer gekennzeichnet, unter der er im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
(5) Das Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:
- den Ort, an dem sie sich befinden,
- die Beschreibung und die Anzahl,
- den Kaufpreis oder den Schätzwert.
(6) Es werden getrennte Bestandsverzeichnisse angelegt fü:r
- bewegliche Güter,
- Güter mit kunsthistorischem Wert,
- Wertpapiere,
- unbewegliche Güter.
(7) Unabhängig von ihrem Wert werden zerbrechliche und leicht verbrauchbare Güter, das heißt alle Güter, die sich durch den laufenden Gebrauch schnell abnützen, nicht in ein Bestandsverzeichnis eingetragen.
(8) Nicht inventarisierungspflichtige Güter sind keiner Art von Registrierung unterworfen.
(9) Die beweglichen Güter, die von der Schule kostenlos benutzt werden, müssen als eigene Kategorie eingetragen werden.
(10) Jede Änderung der inventarisierten Güter, sowohl Zunahme als auch Abnahme, wird in chronologischer Reihenfolge im betreffenden Bestandsverzeichnis vermerkt.
(11) Der Wert der mit Erträgen aus Eigenmitteln angekauften und im Bestandsverzeichnis eingetragenen Güter wird jährlich durch Abschreibung um einen Prozentsatz reduziert, der von der Landesregierung je nach Typ und Kategorie der Güter festgelegt wird. Von dieser Reduzierung ausgenommen sind die Kunstwerke, die zumindest alle zehn Jahre neu bewertet werden.
(12) Ist der Wert eines Gutes, in der Regel aufgrund der Abschreibung, auf null gesetzt, muss dieses Gut dennoch im Bestandsverzeichnis eingetragen bleiben, da die Nullbewertung an sich kein Grund für die Austragung aus dem Bestandsverzeichnis ist.
(13) Scheidet der Schuldirektor/die Schuldirektorin aus dem Amt, erfolgt die Übergabe in Absprache mit dem übernehmenden Verwahrer mittels Protokoll, nach Abschluss und Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Verzeichnisse.