1. Die Kulturkommission ist das beratende Organ des Institutsrates für die wissenschaftliche Tätigkeit und die Forschung.
2. Die Kulturkommission wird vom Institutsrat ernannt. Sie hat fünf Mitglieder: Vier Fachleute im kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich und der Direktor oder die Direktorin des Instituts.
3. Die Amtsdauer der Kulturkommission entspricht jener des Institutsrates.
4. Die Mitglieder der Kulturkommission, die an Stelle jener ernannt werden, die während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausscheiden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit im Amt, für welche die ausgeschiedenen Mitglieder ernannt wurden.
5. Die Kulturkommission ernennt bei ihrer ersten Sitzung einen Präsidenten oder eine Präsidentin aus ihren Reihen. Die Kulturkommission wird in der Regel zweimal pro Jahr einberufen. Erachtet es der Präsident oder die Präsidentin für notwendig oder wird ein entsprechender Antrag gestellt, kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit Angabe der Tagesordnungspunkte. Außerordentliche Einberufungen müssen von zwei Mitgliedern der Kulturkommission oder vom Institutsrat beantragt werden.
6. Die Kulturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl ihres Präsidenten/ihrer Präsidentin,
b) Erarbeitung des Kultur- und Forschungsprogramms, das dem Institutsrat zur Genehmigung unterbreitet wird,
c) Erstellung von Gutachten auf Anfrage des Institutsrates.
7. Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
8. Die Sitzungen der Kulturkommission können auch in Form einer Video- oder Telekonferenz stattfinden, Folgendes vorausgesetzt:
a) in der Einberufungsmitteilung sind die verbundenen Orte angegeben,
b) alle Teilnehmenden sind eindeutig identifizierbar,
c) die Teilnehmenden können in Echtzeit die Diskussion verfolgen und sich an der Behandlung der Tagesordnungspunkte beteiligen,
d) die Teilnehmenden können die Unterlagen einsehen, erhalten und selber Unterlagen übermitteln.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, gilt die Sitzung als an dem Ort abgehalten, an dem sich der Präsident/die Präsidentin der Kulturkommission und der Schriftführer/die Schriftführerin befinden.
9. Bei den Sitzungen übernimmt ein Angestellter oder eine Angestellte des Instituts die Schriftführung.