(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Eintragung in das mit Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“, bei der Landesabteilung Gesundheit eingerichteten Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeignet sind; diese Verordnung regelt außerdem das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten, die der Landesregierung vorgeschlagen werden, sowie die Bewertungskriterien und –verfahren, in Durchführung von Absatz 3 desselben Artikels.
(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich für die Position der Generaldirektorin/des Generaldirektors bewerben, müssen für den Zugang zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels am Tag der Einreichung des Eintragungsantrags erfüllt sein. Der Nachweis über die Management-Ausbildung laut Absatz 1 Buchstabe e) kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden.
(1) Die Kundmachung zum Eintragungsverfahren wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Gesundheit genehmigt und ständig auf den Internetseiten des Landes Südtirols und des Sanitätsbetriebes veröffentlicht.
(2) Die Anträge auf Eintragung können laufend, unter Einhaltung der in der Kundmachung vorgesehenen Modalitäten eingereicht werden.
(1) Die Kommission für die Bewertung der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ernannt.
(2) Die Kommission besteht aus fünf unabhängigen Fachleuten, die sich durch ausgewiesene Fachkompetenzen im einschlägigen Bereich auszeichnen.
(3) Die Kommissionsmitglieder bleiben für drei Jahre im Amt. Der Auftrag kann nicht erneuert werden. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Kommissionsmitglieder dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.
(1) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis erfolgt die Bewertung alle zwei Jahre auf der Grundlage von Bildungsnachweisen und Berufsqualifikationen sowie nachgewiesener Führungserfahrung. Die bis zu dem in der Kundmachung laut Artikel 3 festgelegten Datum eingereichten Anträge auf Eintragung werden von der Kommission nach folgenden Verfahren und Kriterien bewertet. 2)
(2) Die Kommission kann jeder Kandidatin/jedem Kandidaten maximal 100 Punkte geben.
(3) Die Bildungsnachweise und Berufsqualifikationen werden mit maximal 40 Punkten bewertet, die Führungserfahrung mit maximal 60 Punkten. Die Kommission berücksichtigt dabei die fachlichen Kompetenzen, den Lebenslauf und die Anzahl des geführten Personals und Höhe des Budgets. 3)
(4)4)
(5) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis muss eine Mindestpunktezahl von 70 Punkten erreicht werden.
(1) Das Landesverzeichnis wird alle zwei Jahre aktualisiert.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann verfügt die Eintragung in das Landesverzeichnis nach positiver Bewertung durch die Kommission. Die Eintragung ist vier Jahre gültig.
(3) Die im entsprechenden staatlichen Verzeichnis der Geeigneten eingeschriebenen Personen werden nach Interessensbekundung von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragen, falls sie die Voraussetzungen erfüllen, die vom Autonomiestatut und von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. 5)
(4) Das Landesverzeichnis wird auf der Internetseite der Landesabteilung Gesundheit veröffentlicht. Die Eingetragenen werden in alphabetischer Reihenfolge, ohne Angabe der erreichten Punkteanzahl, geführt.
(5) Nach Eintragung ins Landesverzeichnis haben die Kandidatinnen und die Kandidaten die Möglichkeit, ihre Titel ohne eine erneute Bewertung durch die Kommission zu aktualisieren.
(1) Für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors bewertet die Kommission laut Artikel 4 anhand von Qualifikationen und Gesprächen die im Landesverzeichnis eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber sowie gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, und nach Interessensbekundung die im einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene eingetragenen Personen; anschließend unterbreitet sie der Landesregierung eine Auswahlliste der Bewerberinnen und Bewerber. 6)
(1-bis) Die Landesregierung ernennt die Generaldirektorin/den Generaldirektor aus der Auswahlliste der von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach Auswahl jener Person, die den Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entspricht. 7)
(2) Mindestens 30 Tage vor der Ernennung wird eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht.
(1) In Erstanwendung dieser Verordnung wird der erste Stichtag für die Einreichung der Anträge auf Eintragung in das Landesverzeichnis auf 60 Tage nach Veröffentlichung der Kundmachung festgelegt.
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die anlässlich des letzten aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 26 vom 13. Januar 2015 durchgeführten Auswahlverfahrens für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes als geeignet erklärt wurden, werden von Amts wegen für vier Jahre in das entsprechende Landesverzeichnis eingetragen. 8)
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.