(1) Die Wahlberechtigten für die Wahl des Landtages, die im Ausland ansässig sind und in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger eingetragen sind, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab, ausgenommen jene, die beschließen, ihr Wahlrecht direkt in der Heimatgemeinde auszuüben.
(2) Die Wähler, die nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde wählen können, da sie sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten, sind zur Briefwahl befugt.
(3) Zur Ausübung des Wahlrechts in der Heimatgemeinde beziehungsweise der Briefwahl müssen die Wähler laut Absatz 1 und Absatz 2 spätestens innerhalb des fünfundvierzigsten Tages vor der Wahl einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, eingereicht haben. Der Antrag gilt nur für die Wahl, für die er gestellt wurde. Nach Ablauf der oben genannten Frist kann dieser nicht mehr zurückgezogen werden. Dieser Antrag kann persönlich, auf dem Postweg, per Fax oder über eine zertifizierte E-Mail-Adresse übermittelt werden und hat, bei sonstiger Ablehnung desselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der Antragsteller zu enthalten.
(4) Die Gemeinde hat den im Ausland ansässigen Wählern, die die Option gemäß Absatz 3 nicht ausgeübt haben beziehungsweise den Wählern, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten und über Briefwahl wählen wollen, umgehend nach Erhalt des Antrags mittels Einschreibebrief oder auf ähnlich zuverlässigem Wege einen Umschlag mit folgenden Unterlagen an die angegebene Adresse zu senden:
- dem Wahlabschnitt in zweifacher Ausfertigung. Der Wahlabschnitt umfasst die Personalien des Wählers und dient als Nachweis für die Eintragung in die Wählerlisten. Der Inhalt und das graphische Erscheinungsbild werden von der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes nach Anhören des Rates der Gemeinden vorgegeben,
- dem Stimmzettel oder den Stimmzetteln,
- einem kleineren Umschlag, in den der oder die Stimmzettel nach der Wahl gesteckt werden,
- einem großen Umschlag mit der Adresse der Landeswahlbehörde beim Generalsekretariat des Landes, zur Übermittlung des Wahlabschnitts und des kleinen Umschlags mit dem oder den Stimmzettel/n,
- einem Blatt mit den Angaben über die Modalitäten der Briefwahl und die Liste der Kandidaten.
(5) Nach Ablauf der Frist für die Einbringung des Antrages erstellt die Gemeinde die Liste der Wähler, die über Briefwahl wählen, und übermittelt diese der Landeswahlbehörde zur Erstellung der eigens vorgesehenen Liste der Wähler, die auf dem Postweg an der Wahl teilnehmen. Außerdem streicht die Gemeinde die Namen der genannten Wähler von den Sprengelwählerlisten.
(6) Nachdem er die eigene Stimme auf dem Stimmzettel abgegeben hat, legt der Wähler, der mittels Briefwahl wählt, den Stimmzettel oder die Stimmzettel in den kleinen Umschlag/in die kleinen Umschläge, verschließt ihn/sie und legt ihn/sie in den großen Umschlag, dem weiters eine Ausfertigung des Wahlabschnitts gemäß Absatz 4 als Nachweis für die erfolgte Wahlteilnahme beizulegen ist. Sodann schickt der Wähler den großen Umschlag per Einschreiben, mit Porto zu Lasten des Empfängers, an die Landeswahlbehörde. Der Umschlag muss spätestens am Freitag vor dem Wahltag beim Empfänger ankommen. Die Stimmabgabe muss mit einem Kugelschreiber mit schwarzer oder blauer Tinte erfolgen, bei sonstiger Ungültigkeit des Stimmzettels.
(7) Die Landeswahlbehörde prüft, auch indem sie sich der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes bedient, die Übereinstimmung des Wahlabschnitts mit den Angaben auf der Liste gemäß Absatz 5 und gibt alle eingegangenen kleinen Umschläge mit den Stimmzetteln in eine verschlossene Urne. Darin verbleiben die auf diese Weise anonymisierten Stimmzettel bis zu den Verfahren gemäß Absatz 8. Die kleinen Umschläge, in denen die Stimmzettel enthalten sind, dürfen keine Erkennungszeichen aufweisen. Den Amtshandlungen laut vorliegendem Absatz können die laut Artikel 15 bestellten Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen beiwohnen.
(8) Die Landeswahlbehörde übermittelt die Wahlurne und die Liste laut Absatz 5 unverzüglich dem vom Bürgermeister der Gemeinde Bozen eigens zur Stimmauszählung ernannten Sprengelwahlbehörde in der Zusammensetzung gemäß Artikel 23, und zwar einer Sprengelwahlbehörde für jeweils 5.000 Stimmzettel oder Fraktion dieser numerischen Einheit. Die Sprengelwahlbehörde wird am Wahltag vor 19 Uhr eingerichtet und nimmt die Stimmauszählung vor. Dabei sind, sofern anwendbar, die Bestimmungen gemäß Artikel 50 und 51 zu befolgen. Bei der Abwicklung der Tätigkeiten der Sprengelwahlbehörde sind die ernannten Listenvertreter anwesend, sofern bestellt. Die Umschläge, die per Post nach dem Termin laut Absatz 6 bei der Landeswahlbehörde eintreffen, werden vonseiten der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes, die darüber ein entsprechendes Protokoll verfasst, vernichtet.
(9) Spätestens innerhalb 60 Tage vor Ende der Legislaturperiode des Landtages oder innerhalb 15 Tagen ab Eintreten der Gründe zur frühzeitigen Auflösung des Landtages gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Sonderstatutes beziehungsweise der Veröffentlichung des Auflösungsdekretes gemäß Artikel 49/bis des Sonderstatutes übermittelt die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes den im Ausland ansässigen Wählern ein kurzes Informationsschreiben über die anstehende Wahlausschreibung, die Briefwahl und die Antragsfristen zur Wahlausübung in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind. Die Südtiroler Gemeinden sind von der Bestimmung gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 1/L, „Einheitstext der Regionalgesetze über die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane“, in geltender Fassung, ausgenommen.
(10) Den im Ausland ansässigen Wählern, die direkt in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, wählen, stehen folgende Zuwendungen nicht zu:
- die Zuwendung gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, bzw. den nachfolgenden Bereitstellungen über Landesgesetze;
- die Rückerstattung der Fahrkarte gemäß Gesetz vom 26. Mai 1969, Nr. 241.