(1) Artikel 1 Absatz 4/bis Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) die selbst Güter oder Hilfsdienste für die Körperschaft oder für die beteiligten öffentlichen Körperschaften schaffen bzw. erbringen oder die zur Ausübung ihrer Funktionen dienen. Diesen von den Verwaltungen laut Absatz 2 kontrollierten Gesellschaften ist es verboten, neue Gesellschaften zu gründen und neue Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, unbeschadet der spezifischen Ermächtigungen der teilhabenden Körperschaften oder der verschiedenen in den Landesgesetzen enthaltenen Bestimmungen, welche in der Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Verwaltungsorganisation erlassen wurden, und mit Ausnahme der Gesellschaften, welche als einzigen Gesellschaftszweck die Gebarung von gesellschaftlichen Beteiligungen der öffentlichen Verwaltungen haben,“.
(2) In Artikel 1 Absatz 4/bis Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird das Wort „sowie“ gestrichen und nach den Wörtern „alpinem Gelände“ werden die Wörter „sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ eingefügt.
(3) Am Ende von Artikel 1 Absatz 4/ter des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union wird den öffentlichen Verwaltungen die Möglichkeit vorbehalten, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben oder beizubehalten, die wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Bereich der Netze laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 13. August 2011, Nr. 138, mit Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erbringen, auch außerhalb des Einzugsgebietes der betroffenen Gemeinschaft, in Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 4/bis Buchstabe a), unter der Bedingung, dass die Vergabe von sich in der Durchführungsphase befindenden und neuen Dienstleistungen durch öffentliche Vergabeverfahren erfolgte und erfolgt. Für diese Beteiligungen findet Absatz 5/bis Buchstabe e) Anwendung.“
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 4/quater Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Übertragung der Verwaltungsvollmachten“ durch die Wörter „Übertragung von Verwaltungsvollmachten“ und die Wörter „Übertragung der Verwaltungsvollmacht“ durch die Wörter „Übertragung von Verwaltungsvollmachten“ ersetzt.
(5) Im italienischen Wortlaut werden am Ende von Artikel 1 Absatz 5/bis Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, folgende Wörter hinzugefügt: „in sede di prima applicazione, per le società di cui al comma 4/bis, lettera e), si considerano i risultati dei cinque esercizi successivi alla data del 23 settembre 2016;“.
(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 5/bis Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „erzielt haben,“ durch die Wörter „erzielt haben; für die Gesellschaften laut Absatz 4/bis Buchstabe e) werden in Erstanwendung die Ergebnisse der auf den 23. September 2016 folgenden fünf Geschäftsjahre berücksichtigt,“ ersetzt.
(7) Der Vorspann von Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „6. Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften unterliegen folgender Regelung:“.
(8) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) das Verwaltungsorgan besteht, in der Regel, aus einem Einzelverwalter, oder, sofern mit Begründung von der Gesellschafterversammlung beschlossen, um eine angemessene Vertretung der beteiligten Verwaltungen oder der Sprachgruppen zu gewährleisten oder aus bestimmten Gründen der organisatorischen Angemessenheit, aus einem Verwaltungsrat, der sich aus drei bis sechs Mitgliedern zusammensetzt,“.
(9) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „prevedere che,“ gestrichen und das Wort „dia“ ist durch das Wort „dà“ ersetzt.
(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „vorzusehen, dass,“ gestrichen, nach den Wörtern “der Gemeinderäte und der Landtagsabgeordneten,“ wird das Wort „berechtigt“ eingefügt und der Wortlaut „der Gesellschaft berechtigt;“ wird am Ende des Buchstabens durch den Wortlaut „der Gesellschaft,“ ersetzt.
(11) In Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c/bis) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die Personen, die gemäß Artikel 1 Absätze 725-734 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, vom Land zu Verwaltern in öffentlichen Körperschaften ernannt werden,“ durch die Wörter „die Personen, die von den Verwaltungen laut Absatz 2 zu Verwaltern ernannt werden,“ ersetzt.
(12) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „stabilire che“ gestrichen und das Wort „possa“ ist durch das Wort „può“ ersetzt.
(13) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „festzulegen, dass“ und „können“ gestrichen und nach den Wörtern „beteiligten Gesellschaften“ wird das Wort „können“ eingefügt.
(14) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „prevedere che“ gestrichen und das Wort „sia“ ist durch die Wörter „deve essere“ ersetzt.
(15) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „zu gewährleisten, dass“ gestrichen, nach dem Wort „Aufsichtsräten“ wird das Wort „darf“ eingefügt und das Wort „ist“ wird durch das Wort „sein“ ersetzt.
(16) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ist ein Konkurrenzverbot vorzusehen, das eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich verbietet und eine Zuwiderhandlung als Kündigungsgrund vorsieht,“.
(17) Nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben h), i), j) und k) hinzugefügt:
"h) die Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane müssen, zusätzlich zu den von der Satzung der Gesellschaft festgelegten Voraussetzungen, auch die Anforderungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit besitzen,
i) die Vergütungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Führungskräfte werden festgelegt unter Beachtung der von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden definierten Richtlinien, auf der Grundlage objektiver und transparenter Indikatoren, anhand derer die Gesellschaften eingestuft werden und in Übereinstimmung mit Richtlinien, die die Eindämmung der Ausgaben zum Ziel haben. In jedem Fall wird die maximale Gehaltsgrenze von jährlichen 240.000,00 Euro vor Abzug der Renten- und Fürsorgeabgaben und der Steuern zu Lasten des Begünstigten angewendet, auch unter Berücksichtigung der von anderen öffentlichen Verwaltungen oder von anderen öffentlich kontrollierten Gesellschaften bezahlten Vergütungen. In Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 8, wird diese Regelung der Vergütungen auch auf die in diesem Absatz geregelten Gesellschaften angewendet,
j) die Verwalter der öffentlich kontrollierten Gesellschaften dürfen keine Bediensteten der kontrollierenden oder aufsichtsberechtigten öffentlichen Verwaltungen sein, unbeschadet der Notwendigkeit, eine Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen in den In-House-Gesellschaften zu gewährleisten. Handelt es sich um Bedienstete der kontrollierenden Gesellschaft, sind diese aufgrund des Grundsatzes der allumfassenden Entlohnung verpflichtet, die entsprechenden Vergütungen der angehörenden Gesellschaft rückzuüberweisen, unbeschadet des Rechts auf Versicherungsschutz und Rückerstattung der dokumentierten Ausgaben, im Rahmen der Ausgabengrenze laut Buchstabe i). Die Anwendung dieses Buchstabens darf keine Erhöhung der Gesamtausgaben für die Vergütungen der Verwalter mit sich bringen,
k) die kontrollierten Gesellschaften legen mit eigener Maßnahme die Richtlinien und die Modalitäten für die Rekrutierung des Personals fest und zwar unter Beachtung der spezifischen, jährlichen und mehrjährigen Ziele in Bezug auf die Eindämmung der Betriebskosten, einschließlich jener des Personals, die von der Landesregierung im Sinne von Artikel 13 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehen sind, sowie im Sinne der Landesbestimmungen über die Anwendung der Mobilitätsverfahren und der Grundsätze der Transparenz, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit, die auch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden können. Die Maßnahmen der Gesellschaften und die entsprechenden Verträge werden auf der institutionellen Website der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen, die Gesellschafter sind, veröffentlicht. Die kontrollierten Gesellschaften verfolgen das Ziel einer stufenartigen Anpassung an die Kriterien für die Aufnahme des Personals und an die rechtlich-wirtschaftliche Behandlung, welche von den Landesbestimmungen vorgesehen sind. Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften nehmen eine Bestandsaufnahme des im Dienst stehenden Personals mit Bezug auf die Ergebnisse der außerordentlichen Revision laut Absatz 5 vor und erstellen übergangsweise eine Liste der eventuellen Überschüsse an Personal. Diese Liste wird auf der institutionellen Website der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen, die Gesellschafter sind, veröffentlicht, um etwaige Mobilitätsverfahren auf Landesebene zu vereinfachen; auf diese Liste greifen die Verwaltungen bis zum 30. Juni 2018 zurück, bevor sie neue Aufnahmen vornehmen, unbeschadet der Fälle, in denen Personal mit spezifischen Kompetenzen erforderlich ist, das in den Listen nicht aufscheint.”