1. Um in den Genuss des Beitrages zu gelangen, stellt der Arzt oder die Ärztin einen Antrag an den zuständigen Gesundheitsbezirk und legt entweder den registrierten Mietvertrag oder einen Katasterauszug bei, aus welchem hervorgeht, dass die Arztpraxis in seinem/ihrem Eigentum ist. Er/sie ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung zum Mietvertrag zu melden, bei sonstigem Verfall des Anrechts auf den Beitrag für das Bezugsjahr und die nachfolgenden zwei Jahre.
2. Der Antrag samt Unterlagen ist, bei sonstiger Unzulässigkeit, bis 30. November des Jahres, auf den sich der Beitrag bezieht, folgendermaßen einzureichen:
a) mit zertifizierter elektronischer Post (PEC), versehen mit digitaler Unterschrift des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin, an die PEC-Adresse des zuständigen Gesundheitsbezirkes oder
b) direkt beim zuständigen Gesundheitsbezirk, versehen mit Datum und Unterschrift des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin.
3. Der Beitragsantrag muss mit einer Stempelmarke versehen sein.
4. Die Frist für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens beginnt mit dem Endtermin laut Absatz 2 zu laufen.
5. Der Antrag ist auch für die Folgejahre gültig, und zwar bis zum Verzicht, zum Widerruf oder zum Wegfallen der Voraussetzungen. Das Wegfallen der Voraussetzungen ist, bei sonstigem Widerruf des Beitrags für die letzten drei Jahre, unverzüglich zu melden.