1. Anspruch auf Förderung haben Inhaber/Inhaberinnen oder Direktoren/Direktorinnen von Apotheken, die die Wohnortzulage beziehen, gemäß den geltenden Landesbestimmungen der vierten Umsatzklasse bei der differenzierten Berechnung für den Rabattsatz angehören und die
a) eine kleine periphere Apotheke oder
b) zusätzlich zur Landapotheke eine Arzneimittelausgabestelle im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, führen, deren beim zuständigen Landesamt namhaft gemachte verantwortliche Apothekerin oder verantwortlicher Apotheker im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen (Niveau A) im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder einer für gleichwertig erklärten Bescheinigung ist.
2. Damit die Förderung gewährt werden kann, muss die Arzneimittelausgabestelle laut Absatz 1 Buchstabe b) mindestens 20 Stunden pro Woche geöffnet sein.
3. Kleine periphere Apotheken im Sinne dieser Kriterien sind Landapotheken in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern.
4. Ausgeschlossen von der Förderung sind:
a) Landapotheken, die eine Arzneimittelausgabestelle mit saisonaler Öffnung führen,
b) Landapotheken, die eine Arzneimittelausgabestelle in einer der im Anhang B des Dekrets des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2007, Nr. 55 angeführten Gemeinden führen, die nach Artikel 4 Absatz 3 desselben Dekrets als touristisch stark entwickelte Gebiete gelten.
c) Landapotheken in einer Gemeinde in einem als touristisch stark entwickelt geltenden Gebiet.