1. Die Stellen für Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen werden dem Landesplansoll laut den Artikeln 15 und 15/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, entnommen.
2. Die Schule schreibt das Stellenangebot nach den Grundsätzen der Qualität, der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aus und führt das Ausleseverfahren durch. Sie veröffentlicht die entsprechende Ausschreibung auf der eigenen Homepage und der eigenen Anschlagtafel und übermittelt diese zeitgleich der Fachstelle für Inklusion und Gesundheitsförderung. Für eine gemeinsame Ausschreibung einer Stelle können sich Schulen auch zusammenschließen, wobei eine Schule die koordinierende Aufgabe übernimmt.
3. Die Ausschreibung des Stellenangebots beinhaltet:
a) das Ausmaß der Stelle und den Zeitraum der Anstellung,
b) den Dienstsitz und den Tätigkeitsbereich,
c) die Modalitäten und Fristen für die Bewerbung,
d) die Bewertungskriterien.
Die Schule kann zusätzlich zu den mit diesem Beschluss festgelegten Bewertungskriterien mit der Ausschreibung weitere Kriterien für das Ausleseverfahren festlegen.
4. Das Ausleseverfahren besteht aus einer Bewertung der Arbeitserfahrung und einem Kolloquium. Es wird von einer Kommission durchgeführt, die aus drei Mitgliedern besteht und von der Schulführungskraft ernannt wird.
5. Die Teilnahme am Ausleseverfahren ist jenen Personen vorbehalten, die einen Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums
a) der Sozialpädagogik,
b) der Sozialen Arbeit oder
c) eines vergleichbaren Studiums in pädagogischen Fachbereichen nachweisen können, welches auch Zugang zu den Ranglisten des Landes für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen gibt.
6. Das Ausleseverfahren endet mit der Bewertung durch die Kommission und der Erstellung einer Rangliste, die sich in zwei Gruppen teilt:
a) Die erste Gruppe beinhaltet jene Personen, die von der Kommission für geeignet erklärt wurden und eine positiv bewertete Arbeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge an der Schule oder an den Schulen nachweisen können, auf die sich die Rangliste bezieht.
b) Die zweite Gruppe beinhaltet alle anderen Personen, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
7. Die Rangliste wird mit Dekret der Schulführungskraft genehmigt und auf der Homepage und der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht. Sie dient der Stellenbesetzung, hat eine Gültigkeit von maximal drei Jahren und verfällt auf alle Fälle mit der Errichtung des Landesberufsbildes der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen.