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1. falls der Südtiroler Sanitätsbetrieb einen signifikanten Mangel an Personal der sanitären Berufsbilder feststellt sowie aufgrund unaufschiebbarer und erwiesener Notwendigkeit und um ausschließlich die Dienste zu gewährleisten, kann dieser Personal über Ausbildungswettbewerbe gemäß Artikel 6 des D.LH vom 2. September 2013, Nr. 22, unter Berücksichtigung der nachstehenden Richtlinien, aufnehmen:
a) die entsprechenden Modalitäten für die Durchführung des Ausbildungswettbewerbes sind in der Ausschreibung festgelegt;
b) die Ausschreibung soll die notwendige Mindestanwesenheit für die Zulassung zum Wettbewerb genau bestimmen;
c) für die Eintragung in die endgültige Rangliste der Gewinner und Gewinnerinnen und somit für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages stellt der Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß DPR vom 26. Juli 1976, n. 752, oder eine gleichgestellte Bescheinigung eine unabdingbare Voraussetzung dar;
d) der Ausbildungswettbewerb soll weiterführende Kompetenzbereiche vermitteln;
e) die Dauer des Ausbildungsvertrages ist mit zwei Jahren festzulegen;
f) die Ausschreibung soll bei definitiver Anstellung eine Mindestdienstdauer im Südtiroler Sanitätsbetrieb vorsehen;
2. der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist angehalten innerhalb von 60 Tagen ab Genehmigung des vorliegenden Beschlusses die ersten Ausbildungswettbewerbe auszuschreiben;
3. festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen gehen und somit bringt der gegenständliche Beschluss keine direkten Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.