(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die anlässlich des letzten aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 896 vom 9. August 2016 durchgeführten Auswahlverfahrens für die Ernennung zur Direktorin/zum Direktoren eines Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs als geeignet erklärt wurden sowie jene Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Position als Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirkes innehaben, werden von Amts wegen für vier Jahre in die entsprechenden Landesverzeichnisse eingetragen.
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten laut Absatz 1, welche die Bescheinigung über die Management-Ausbildung noch nicht vorgelegt haben, verbleiben im entsprechenden Verzeichnis, wenn sie innerhalb des Jahres 2017 die vorgeschriebene Management-Ausbildung beginnen oder die im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich vorlegen.
(3) In Erstanwendung dieser Verordnung wird der erste Stichtag für die Einreichung der Anträge auf Eintragung in das Landesverzeichnis auf 60 Tage nach Veröffentlichung der Kundmachung festgelegt.
(4) In Abweichung von Artikel 7 kann mit den von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor ausgewählten Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Position als Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirkes innehaben, sowohl ein Bedienstetenverhältnis als auch ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden.