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1) die Aufteilung der Kosten für die Bezahlung des Tagessatzes für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen, die das 18. Lebensjahr erreicht oder die Bildungspflicht erfüllt haben, in spezialisierten sozio-sanitären stationären und teilstationären Einrichtungen in der Provinz Bozen, und in sozio-sanitären Einrichtungen innerhalb des Staatsgebietes, geht im Ausmaß von 70% zulasten des Landessozialfonds und für die restlichen 30% zulasten des Landesgesundheitsfonds;
2) in diesen Aufteilungsmodus der Kosten für die Bezahlung des Tagessatzes laut Punkt 1 fallen nicht die Sozial- und Gesundheitseinrichtungen in der Provinz Bozen, deren Führung laut Landesbestimmungen und Landesbereichsplänen jeweils dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den Sozialdiensten der Bezirksgemeinschaften/dem Betrieb für Sozialdienste Bozen obliegen, und nicht die Psychiatrischen Einrichtungen und solche für Abhängigkeitserkrankungen innerhalb des Staatsgebietes, für die der Südtiroler Sanitätsbetrieb eigene vertragliche Vereinbarungen abschließt, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den zuständigen Sozial- und Gesundheitsdiensten;
3) die Einweisungen in die sozio-sanitären Einrichtungen im Sinne des Punktes 1 sind im Vorhinein und von Fall zu Fall zwischen den jeweils gebietsmäßig zuständigen Sozial- und Fachdiensten der Gesundheitsdienste zu vereinbaren,
4) die Mitbeteiligung des Nutzers/der Nutzerin an der Bezahlung der Kosten des Dienstes auf den Anteil des Tagessatzes zulasten der Sozialdienste anzuwenden ist und zwar wie im Dekret des Landeshauptmannes. vom 01.08.2000, Nr. 30 in geltender Fassung vorgesehen;
5) die Aufteilung der Kosten laut Punkt 1 wird bei Neuaufnahmen von Nutzerinnen und Nutzer in spezialisierten sozio-sanitären stationären und teilstationären Diensten in Südtirol und innerhalb des Staatsgebietes, ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses angewandt.