(1) Um zur wirtschaftlichen Entwicklung Südtirols beizutragen und um neue Initiativen zur Förderung des Landesgebietes zu unterstützen, ist die Landesregierung ermächtigt, Anteile am Gesellschaftskapital von Sparverwaltungsgesellschaften, die von öffentlichem Kapital auf regionaler Ebene kontrolliert werden, zu erwerben, dies auch über die Vermögensverwaltung und andere Finanzinstrumente.
(2) Die Deckung der Ausgabe im Höchstausmaß von 6.000.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2017, die sich aus Absatz 1 ergibt, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, und belastet die eingeschriebenen Bereitstellungen für das Jahr 2017 und zwar unter Titel 3 der Ausgaben, im Aufgabenbereich 1, Programm 3 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.
(3) Um innovative und umweltverträgliche Formen der Mobilität für die öffentlichen städtischen und vorstädtischen Verkehrsdienste der größten Ballungsgebiete zu gewährleisten und zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, Anteile der Gesellschaft „SASA AG“ zu erwerben.
(4) Die Deckung der Ausgabe im Höchstausmaß von 500.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2017, die sich aus Absatz 3 ergibt, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, und belastet die eingeschriebenen Bereitstellungen für das Jahr 2017 und zwar unter Titel 3 der Ausgaben, im Aufgabenbereich 1, Programm 3 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.