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1. Im Einklang mit der Mitteilung der Zentraldirektion für Einwanderungs- und Asylpolitik der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Einwanderung im Innenministerium vom 24.02.2016 wird den dafür zu zertifizierenden Weiterbildungsorganisationen die Funktion zuerkannt, Bescheinigungen über Sprachkenntnisse zur Einhaltung des Integrationsabkommens auszustellen. Diese Bescheinigungen sind jenen der „Landeszentren für Erwachsenenbildung“ (CPIA) im restlichen Staatsgebiet gleichgestellt.
2. Die Sprachkurse Deutsch und Italienisch für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Ländern der Niveaustufen A1 und A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates haben eine Dauer von jeweils mindestens 40 Stunden zu 60 Minuten und werden kostenlos angeboten.Nach Rücksprache und Genehmigung durch das zuständige Amt für Weiterbildung (14.3) und das Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen (15.3), kann die Mindestanzahl von 8 teilnehmenden Personen unterschritten werden.
3. Die Aufgabe der Zertifizierung der Weiterbildungsorganisationen, die solche Kurse anbieten, ist dem Direktor der Abteilung Deutsche Kultur und dem Direktor der Abteilung Italienische Kultur delegiert.