(1) Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen und der IDM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt. 10)
(2) Die Mittel laut Absatz 1 werden den Tourismusorganisationen nur dann zugewiesen, wenn sie die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten.
(3) Die bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
- einem für alle Berechtigten gleichen oder variablen Anteil,
- einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
- gastgewerbliche und nicht-gastgewerbliche Beherbergungskapazität,
- Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
- Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
- Umfang der Eigenfinanzierung.
(4) Das Ausmaß der Anteile laut Absatz 3 und der der IDM zustehende Anteil werden jährlich von der Landesregierung festgelegt. Zu diesem Zweck bestimmt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel, wobei auch der Eigenfinanzierungsanteil der Tourismusorganisationen festgelegt wird. 11)
(5) Die allfällige Differenz zwischen den gemäß Aufteilungsschlüssel berechneten und den effektiv gemäß Absatz 4 zugewiesenen Mitteln kann dem Sonderbetrieb IDM von der Landesregierung zweckbestimmt für den Bereich Tourismus zugewiesen werden.
(6) Die den Tourismusorganisationen zugewiesenen Beträge werden gegen Vorlage des Haushaltsvoranschlages ausgezahlt. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann die Landesregierung die Tourismusorganisationen von den Zuweisungen ausschließen. Im Falle einer nicht effizienten oder nicht wirksamen Einsetzung der zugewiesenen Mittel, kann die Landesregierung die Zuweisung kürzen oder widerrufen. Die nicht zugewiesenen Beträge werden auf die übrigen Tourismusorganisationen verteilt.
(7) Bedingung für die Auszahlung der dem Verkehrsamt der Stadt Bozen und der Kurverwaltung Meran zugewiesenen Beträge ist die Genehmigung der entsprechenden Haushaltsvoranschläge durch das Aufsichtsorgan.