(1) Falls der Südtiroler Sanitätsbetrieb einen signifikanten Mangel an Personal des Sanitätsstellenplans feststellt sowie aufgrund unaufschiebbarer und erwiesener Notwendigkeit und um die Dienste zu gewährleisten, kann dieser im Rahmen der von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, und von Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, vorgesehenen Bedingungen, mit einer Höchstdauer von drei Jahren, abhängige befristete Arbeitsverträge mit Sanitätspersonal abschließen, wobei von den für das Personal geltenden Voraussetzungen abgesehen werden kann. Auf jeden Fall muss dieses Personal im Besitz der vorgesehenen Titel für die Ausübung und den Zugang zum jeweiligen Berufsbild sein.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.