1. Gefördert werden:
a) der Ankauf und die Installation von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge, einschließlich der Steckdosenhybride, und eventuelle Kosten für einen eigenen Stromanschluss,
b) die Bereitstellung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge, einschließlich der Steckdosenhybride, durch einen Dienstleistungsvertrag, inklusive eines eventuellen eigenen Stromanschlusses; diese Verträge müssen eine Dauer von mindestens drei Jahren haben und bei Vertragsablauf den Erwerb des Eigentums am geförderten Gut vorsehen,
c) der Anschluss und die Installation einer oder mehrerer Ladestationen, sofern diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
2. Für jedes Vorhaben laut Absatz 1 wird pro Ladesystem ein Beitrag von 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro gewährt.
3. Privatpersonen können Beiträge für maximal drei Ladesysteme gewährt werden.
4. Die fachgerechte Installation muss durch Konformitätserklärung im Sinne des Gesetzes nachgewiesen werden.