1. Der Antrag auf Gewährung eines Beitrags für Betriebskosten des Folgejahres kann, nach Entrichtung der anfallenden Stempelsteuer, innerhalb 30. September eines jeden Jahres bei der Landesabteilung Mobilität eingereicht werden. Dem Antrag muss folgendes beigelegt werden:
a) ein Jahresprogramm über die für das darauffolgende Jahr geplanten förderfähigen Betriebskosten,
b) ein detaillierter Bericht über die Car-Sharing-Tätigkeit, aus welchem die Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen hervorgeht,
c) die Ersatzerklärung über die im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen im Sinne von Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445,
d) die Erklärung über den absetzbaren oder nicht absetzbaren Teil der Mehrwertsteuer,
e) die Erklärung, mit welcher sich der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet, die Lieferungen, Dienstleistungen und Arbeiten unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Transparenz zu vergeben.
2. Der Antrag auf Gewährung eines Beitrags für Investitionsausgaben kann, nach Entrichtung der anfallenden Stempelsteuer, innerhalb 30. September eines jeden Jahres bei der Landesabteilung Mobilität eingereicht werden. Dem Antrag muss folgendes beigelegt werden:
a) die Beschreibung des Investitionsprojektes,
b) der Kostenvoranschlag,
c) der Finanzierungsplan,
d) der detaillierte Zeitplan für die Umsetzung der Tätigkeit mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahr,
e) die Erklärung, dass der Antragsteller keine anderen Beiträge für dasselbe Projekt erhalten hat bzw. die Beihilfeintensität laut Artikel 4 nicht überschritten wird,
f) die Erklärung über den absetzbaren oder nicht absetzbaren Teil der Mehrwertsteuer.
3. Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers unterschrieben sein und auf jeden Fall vor Beginn der bezuschussten Tätigkeit eingereicht werden.
4. Unvollständige Anträge, welche nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Amtes ergänzt werden, werden abgelehnt.