1. Die Schulen erheben den Bedarf, beschreiben das besondere schulische Angebot und das Ergebnis, das dadurch erzielt werden soll. Die spezifische berufliche, fachliche oder didaktische Qualifikation der Lehrperson, die für die Umsetzung dieses Angebotes notwendig ist, wird im Anforderungsprofil festgelegt.
2. Das Schulamt begutachtet das besondere schulische Angebot und überprüft das Anforderungsprofil und die Eigenschaften der Stelle.
Der Schulamtsleiter genehmigt die Stelle für die Ausschreibung des Stellenangebotes, sofern:
a) das Anforderungsprofil den Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 entspricht,
b) die Stelle zu wenigstens 50% aus Stunden für das besondere schulische Angebot besteht,
c) pro Schule und Stellentyp höchstens 50% der vakanten oder ganzjährig verfügbaren Stellen und nicht mehr als zwei Stellen je Schulstufe durch besondere schulische Angebote und besondere Unterrichtsverfahren besetzt werden,
d) kein Vorrang an Lehrpersonen gewährt wird, auf die zu besetzende Stelle zurückzukehren.
Nach Abschluss des Ausleseverfahrens genehmigt der Schulamtsleiter eigene Ranglisten zum Zweck der Stellenbesetzung.
3. Die Schule schreibt das Stellenangebot für die Umsetzung des besonderen schulischen Angebots aus und ist für das Ausleseverfahren verantwortlich. Sie übermittelt dem Schulamt das Ergebnis des Ausleseverfahrens zeitgerecht für die Genehmigung und Veröffentlichung der eigenen Ranglisten.
4. Die Stellenbesetzung mit Lehrpersonen, die bereits unbefristet aufgenommen wurden, erfolgt durch das Schulamt. Die Stellenbesetzung im Rahmen der befristeten Aufnahme erfolgt durch die Schule.
5. Weitere Modalitäten und Termine werden mit Rundschreiben des Schulamtsleiters festgelegt.