Die Landesregierung
Das Gesetzesdekret Nr. 73 vom 7. Juni 2017, umgewandelt mit Gesetz Nr. 119 vom 31. Juli 2017, sieht vor, dass private und öffentliche Kleinkindbetreuungsdienste (lt. Landesgesetz Nr. 8 vom 17.05.2013, Art. 13,14,15,16), Kindergärten, Grund-, Mittel-, Oberschulen, Landesberufsschulen und private gleichgestellte und nicht gleichgestellte Schulen, bei der Einschreibung der Minderjährigen im Alter von 0-16 Jahren und der ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, von den Eltern bzw. erziehungsberechtigten Personen einen Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht bzw. Bestätigung einer Impfbefreiung gemäß Art. 3, Absatz 1, verlangen müssen;
Gemäß Art. 3, Absatz 3, ist die Einhaltung der Impfvorschriften für die Aufnahme in den Kindergarten und Kleinkindbetreuungsdienst (Kinder 0 – 6 Jahre) eine Voraussetzung, für die Pflichtschulen (Grund-, Mittel-, Oberschulen, Landesberufsschulen und private Schulen) hingegen nicht. In den Schulen muss der obgenannte Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht aber trotzdem abgegeben werden, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden;
der Datenaustausch zwischen den Betreuungs- und Schulbehörden und dem Südtiroler Sanitätsbetrieb ist durch den Art. 18-ter des Gesetzes Nr. 148 vom 4. Dezember (Umwandlung des Gesetzesdekretes Nr. 148 vom 16. Oktober 2017) festgelegt;
folglich wird für das Schuljahr 2017/2018 und entsprechenden „Betreuungszeiten“ bei Nichterfüllung der Impfpflicht folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
1) Ab Anfang Jänner 2018 werden die Kinder, welche nicht alle Pflichtimpfungen erhalten haben, von den Hygienediensten des Südtiroler Sanitätsbetriebs über ihre Eltern zur Durchführung der Pflichtimpfungen eingeladen;
2) ab März 2018 erhalten die Eltern jener Kinder, welche der Impfpflicht bis dahin noch nicht nachgekommen sind, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb die Einladung zum Impfgespräch mit anschließender Impfmöglichkeit;
3) ab Mai 2018 erhalten die Eltern jener Kinder, die das Impfgespräch nicht in Anspruch genommen haben, oder die nach dem Gespräch ihr Kind nicht impfen haben lassen, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb das Übertretungsprotokoll mit einer Frist von 60 Tagen, innerhalb welcher die Impfung nachgeholt werden kann;
4) ab Juli 2018 werden die Kinder, die bis dahin nicht geimpft wurden, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb dem Landesamt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit für die Ausstellung des Zahlungsbescheides an die Eltern der Kinder von 0-16 Jahren gemeldet.
Weiters meldet der Sanitätsbetrieb die Kinder von 0-6 Jahren, die bis Juli 2018 noch nicht geimpft worden sind, der Direktion der besuchten öffentlichen oder privaten Kleinkindbetreuungseinrichtungen und der Kindergärten, welche gemäß geltender Gesetzesbestimmung vorgehen werden.
b e s c h l i e ß t
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
im Schuljahr 2017/2018 und entsprechenden „Betreuungszeiten“ folgende Vorgehensweise bei Nichterfüllung der Impfpflicht zu genehmigen:
1) der Datenaustausch zwischen den Betreuungseinrichtungen und Schulbehörden einerseits und dem Südtiroler Sanitätsbetrieb andererseits ist, wie vom Art. 18-ter des Gesetzes Nr. 148 vom 4. Dezember festgelegt, automatisch als gegeben anzusehen;
2) Die Kinder, welche nicht alle Pflichtimpfungen erhalten haben, werden ab Anfang Jänner 2018 von den Hygienediensten des Südtiroler Sanitätsbetriebs über ihre Eltern zur Durchführung der Pflichtimpfungen eingeladen;
3) ab März 2018 erhalten die Eltern jener Kinder, welche der Impfpflicht bis dahin noch nicht nachgekommen sind, vom Sanitätsbetrieb die Einladung zum Impfgespräch mit anschließender Impfmöglichkeit;
4) ab Mai 2018 erhalten die Eltern jener Kinder, die das Impfgespräch nicht in Anspruch genommen haben, oder die nach dem Gespräch ihr Kind nicht impfen haben lassen, vom Sanitätsbetrieb das Übertretungsprotokoll mit einer Frist von 60 Tagen, innerhalb welchen die Impfung nachgeholt werden kann;
5) ab Juli 2018 werden die Kinder, die bis dahin nicht geimpft wurden, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb dem Landesamt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit für die Ausstellung des Zahlungsbescheides an die Eltern der Kinder von 0-16 Jahren gemeldet.
Weiters meldet der Sanitätsbetrieb die Kinder von 0-6 Jahren, die bis Juli 2018 noch nicht geimpft worden sind, der Direktion der besuchten öffentlichen oder privaten Kleinkindbetreuungseinrichtungen und der Kindergärten, welche gemäß geltender Gesetzesbestimmung vorgehen werden.