(1) Im Art. 27 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 – in der Folge „ Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670“ genannt – wird nach Abs. 1 der nachstehende Absatz eingefügt:
„Es können Sondersitzungen zur Behandlung der Rechte der ladinischen Sprachminderheit, der fersentalerischen und der zimbrischen Sprachgruppe stattfinden.“.
(1) Im Art. 49 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 wird nach dem Wort „Art.“ die Ziffer „27,“ eingefügt.
(1) Im Art. 50 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Im Art. 62 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 i.d.g.F. werden am Ende die nachstehenden Absätze hinzugefügt:
„In den öffentlichen Körperschaften von Landesbedeutung, in denen zwei Vizepräsidenten vorgesehen sind, müssen diese anderen Sprachgruppen als jener des Präsidenten angehören.
In den örtlichen Körperschaften der mittleren Ebene, die Gemeinden umfassen, in denen die Mehrheit der Bevölkerung der ladinischen Sprachgruppe angehört, bekleidet eine Person der ladinischen Sprachgruppe das Amt des Vizepräsidenten, es sei denn, eine Person der ladinischen Sprachgruppe bekleidet in derselben Körperschaft das Amt des Präsidenten.“.
(1) Im Art. 84 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 i.d.g.F. werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Im Art. 89 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Im Art. 93 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 i.d.g.F. werden nach den Worten „zur deutschen Sprachgruppe“ die Worte „oder zur ladinischen Sprachgruppe“ eingefügt.
(1) Im Art. 102 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 i.d.g.F. wird am Ende der nachstehende Absatz hinzugefügt:
„Die Region und die Provinz Trient können der im Gebiet der Gemeinden laut Art. 48 Abs. 3 errichteten übergemeindlichen Körperschaft ,Comun General de Fascia‘Verwaltungsbefugnisse, Aufgaben oder Tätigkeiten zuweisen, übertragen oder delegieren, die für die Aufwertung der ladinischen Sprachminderheit von Bedeutung sind.“.
(1) Im Art. 107 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Die betroffenen Verwaltungen sorgen für die Anwendung der Bestimmungen laut Art. 3, 4, 5, 6 und 7 im Rahmen des jeweiligen Haushalts.
(2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen der paritätischen Kommission laut Art. 107 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 – geändert durch Art. 9 dieses Verfassungsgesetzes – gehen zu Lasten der jeweiligen in der Kommission vertretenen Rechtssubjekte, die für deren Deckung im Rahmen ihres Haushalts sorgen.
(1) Die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes treten am Tag nach seiner auf die Verkündung folgenden Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatsgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.