1. Die Stellen für Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen werden dem Landesplansoll laut den Artikeln 15 und 15/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, entnommen
2. Das Italienische Schulamt veröffentlicht aufgrund des von den autonomen Schulen bekundeten Bedarfs die Stellenangebote und führt das Auswahlerfahren durch. Die Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibung wird auf der Homepage und Anschlagtafel des Schulamtes vorgenommen.
3. Die Ausschreibung des Stellenangebots beinhaltet:
a) die Anzahl der Stellen und die Dauer des Arbeitsvertrages,
b) den Dienstsitz und den Tätigkeitsbereich,
c) die Modalitäten und Fristen für die Bewerbung,
d) die Bewertungskriterien.
Das Schulamt kann in der Ausschreibung weitere Kriterien für das Auswahlverfahren festlegen.
4. Das Auswahlverfahren besteht aus einer Bewertung der Arbeitserfahrung und einem Kolloquium. Es wird von einer Kommission durchgeführt, die aus drei von der Hauptschulamtsleiterin ernannten Mitgliedern besteht.
5. Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist jenen Personen vorbehalten, die einen Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums
a) der Sozialpädagogik;
b) der Sozialen Arbeit;
c) eines vergleichbaren Studiums in pädagogischen Fachbereichen nachweisen können, welches auch Zugang zu den Ranglisten des Landes für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen gibt.
6. Das Auswahlverfahren endet mit der Bewertung durch die Kommission und der Erstellung der Rangliste all jener Kandidaten, die das Auswahlverfahren bestanden haben:
7. Die Rangliste wird mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin genehmigt und auf der Homepage und der Anschlagtafel des Italienischen Schulamtes veröffentlicht. Die Rangliste dient der Stellenbesetzung, hat eine Gültigkeit von maximal drei Jahren und verfällt auf alle Fälle mit der Errichtung des Landesberufsbildes der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen.