1. Das Kollegium für die klinische Führung, in der Folge als Kollegium bezeichnet, ist ein Beratungsorgan fachlicher Natur, welches die Betriebsdirektion und die Organisationseinheit für klinische Führung hinsichtlich Programmierung und Organisation der klinisch-technischen Tätigkeiten und der Beurteilung aller Planungsdokumente berät.
2. Das Kollegium setzt sich aus maximal 16 Mitgliedern zusammen.
3. Die Zusammensetzung des Kollegiums erfolgt unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen über die verhältnismäßige Vertretung der drei Sprachgruppen und das Gleichgewicht der Geschlechter.
4. Mitglieder von Rechts wegen sind:
a) die Generaldirektorin/der Generaldirektor als Vorsitzende/Vorsitzender. Diese/Dieser kann die Leitung der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor oder einer anderen Person übertragen,
b) die Sanitätsdirektorin/der Sanitätsdirektor,
c) die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor,
d) die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit für klinische Führung.
5. Bei der Zusammensetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) eine angemessene Vertretung der Gesundheitsberufe,
b) eine angemessene Vertretung der Gesundheitsbezirke,
c) eine angemessene Vertretung der Sanitätsleiter/Sanitätsleiterinnen mit Direktionsauftrag; die Vertreter/Vertreterinnen der Ärzteschaft müssen mindestens zur Hälfte aus Direktorinnen/Direktoren einer komplexen Struktur bestehen,
d) das ausgewogene Verhältnis der Vertreterinnen/Vertreter der einzelnen Fachbereiche laut Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, ist anhand je einer Vertretung der im Landesgesundheitsplan in Tabelle A.2. genannten sechs Makrobereiche (Medizin, Chirurgie, Frau/Mutter-Kind, Intensiv und Überwachung, Reha und Psychiatrie) sicherzustellen,
e) die Vertretung mindestens eines Makrobereiches ist durch eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin zu gewährleisten,
f) etwaige Ersatzmitglieder müssen ebenfalls im Sinne der obengenannten Ausgewogenheitskriterien bestimmt werden.
6. Die Auftragsdauer des Kollegiums deckt sich mit jener der Generaldirektorin/des Generaldirektors bzw. der Betriebsdirektion.
7. Die Betriebsordnung bestimmt unter Berücksichtigung der von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, vorgesehenen Aufgaben der klinischen Führung jene Fälle von besonderer strategischer Tragweite und Entscheidungen im klinischen Bereich, in denen die Betriebsdirektion die Stellungnahme des Kollegiums einholen muss. Eine Stellungnahme muss jedenfalls bei klinischen Fragestellungen von besonderer Komplexität oder bei besonders hohen Kosten eingeholt werden. Die Stellungnahmen des Kollegiums sind nicht bindend.
8. Die Beschlussfähigkeit des Kollegiums ist bei jeder Anzahl von anwesenden Mitgliedern gegeben. Die Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die relative Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.
9. Die Betriebsordnung muss vorsehen, dass jene Mitglieder, die wiederholt abwesend sind, ersetzt werden.