1. Die Landesregierung ernennt für die Dauer von fünf Jahren ein Beratungsgremium, das für die Überprüfung der Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände zuständig ist. Das Gremium setzt sich zusammen aus:
a) einem Vertreter/einer Vertreterin des für Fischerei zuständigen Landesamtes, der/die den Vorsitz führt,
b) einem Vertreter/einer Vertreterin der Agentur Landesdomäne,
c) einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesagentur für Bevölkerungsschutz,
d) einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesagentur für Umwelt,
e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Konzessionsinhaber für hydroelektrische Ableitungen, der/die aus Vorschlägen des auf Landesebene am stärksten vertretenen Konzessionärs und des Südtiroler Energieverbandes (SEV) auszuwählen ist,
f) einem Vertreter/einer Vertreterin des Landesfischereiverbandes (LFVS),
g) einem Vertreter/einer Vertreterin der Sektion Bozen des Italienischen Sportfischer- und Unterwassersportverbandes (FIPSAS).
2. Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) werden auf Vorschlag des/der für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Landesrates/Landesrätin ernannt.
3. Im Beratungsgremium müssen die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet werden.
4. Unter Berücksichtigung der vertretenen Berufsgruppen, Interessen oder Ämter wird für jedes ordentliche Mitglied ein Ersatzmitglied ernannt. Das Ersatzmitglied muss der gleichen Sprachgruppe angehören wie das ordentliche Mitglied und ersetzt dieses bei Abwesenheit oder Verhinderung.
5. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern notwendig.
6. Sekretär/Sekretärin ist ein Landesbediensteter/eine Landesbedienstete, der/die wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss.