1. Dem Erstantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Kopie der Bescheinigung der Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
b) Erklärung zur Anerkennung der Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9,
c) Bescheinigung des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin oder des zuständigen Fachdienstes des jeweiligen Gesundheitsbezirks, welche den Bedarf einer 24-Stunden-Anwesenheit einer Assistenzperson laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) bestätigt,
d) Bescheinigung des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin oder des zuständigen Fachdienstes des jeweiligen Gesundheitsbezirks, welche den Bedarf einer aktiven Nachtwache laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) bestätigt.
2. Die Pflicht der unverzüglichen Mitteilung von Änderungen gemäß Artikel 25 Absatz 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, bleibt aufrecht.
3. Das Gutachten laut Artikel 25 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird von der Fachkraft des Bereiches sozialpädagogische Grundbetreuung des zuständigen Sozialsprengels erarbeitet, die den Nutzer/die Nutzerin begleitet, und zwar auf Basis der Gespräche mit der antragstellenden Person und nach Prüfung und Bewertung von Folgendem:
a) Vollständigkeit des Antrages und der entsprechenden Anlagen,
b) Wunsch der Person, ihre Wohnsituation selbst zu bestimmen und zu verwirklichen, als Alternative zur Aufnahme in einen Wohndienst,
c) finanzielle Durchführbarkeit des Projekts im Hinblick auf die Wohnkosten und die Lebenshaltungskosten,
d) Zeitrahmen für die Umsetzung der neuen eigenständigen Wohnsituation,
e) Zweckmäßigkeit der Gewährung der Leistung einen Monat vor dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung,
f) Organisation der Assistenz,
g) Bedarf an Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz durch einen privaten Dienstleister,
h) Höhe des gemäß den Artikeln 10 und 11 festgelegten Beitrages,
i) Bestätigung der antragstellenden Person, dass sie alle Informationen über den Verfahrensablauf erhalten hat (monatliche Verwendungsnachweise, Fälligkeiten, verpflichtende Meldung von Änderungen usw.).