(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 10. April 2014, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.