1. Diese Richtlinien sind von den Verwaltungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“ anzuwenden.
2. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel, die für die Reinigung von öffentlichen Ämtern verwendet werden, müssen den Mindestumweltanforderungen gemäß dem Ministerialdekret vom 24. Mai 2012 entsprechen (CAM-Dekret).
3. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind Produkte, die außerdem den Kriterien des Umweltzeichens Ecolabel oder „Blauer Engel“ oder Nordic Swan oder anderen Umweltzeichen ISO 14024 Typ 1 entsprechen müssen und zudem die Punkte 4 und Folgende sowie den Buchstaben B einhalten müssen.
4. Folgende chemische Substanzen dürfen in Reinigungsmitteln nicht enthalten sein:
- Aliphatische Kohlenwasserstoffe. Sie sind nur in der Rezeptur von Wachsentfernern zugelassen.
- Phosphorsäure
- Phosphate
- Phosphonate
- Alkylbenzolsulfonate
- Optische Aufheller
- Buthylenglykol (Glykolether)
- Konzentrierte Ammoniaklösungen und organische Amine (MEA, TEA). Ihre Verwendung ist nur erlaubt, sofern die Konzentration im verwendeten Endprodukt höchstens 0,15% beträgt.
- Chlorhaltige Chemikalien (z.B. Natriumhypochlorit, Trichlorisocyanurate, 1,4-Dichlorbenzol/PDCB)
- Metallhaltige Acrylpolymere, welche in Bohnerwachsen für die Bodenreinigung enthalten sind. Der Verbrauch ist ausschließlich für periodische Sonderputzarbeiten zugelassen, so wie der Verbrauch von Bohnerwachsentfernern, die den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht entsprechen.
- Amidosulfonsäure
5. Die Verwendung folgender Putz- und Pflegemittel ist aus ökologischer Sicht zu bevorzugen:
- Essigreiniger, feines Scheuerpulver
- Zitronensäure
- Maleinsäure
- Milchsäure
- feine Stahlwolle
- Bienenwachs, Leinölfirnis, Olivenöl
- Glasreiniger auf Essig-Alkohol-Basis
6. Die technischen Sicherheitsblätter für Putz- und Waschmittel müssen gemäß der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, abgeändert mit Verordnung (EU) Nr. 830/2015 der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2015, verfasst werden.