Das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, betrifft die Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen.
Das Gesetz vom 8. November 2000, Nr. 328 „Legge quadro per la realizzazione del sistema integrato di interventi e servizi sociali“, befasst sich in Art. 28 mit der Unterstützung von Personen, die sich in äußerster Armut befinden oder obdachlos sind.
Mit dem Beschluss der Landesregierung vom 29. September 2003, Nr. 3324 wurden die „Leitlinien für die Errichtung und die Führung von Einrichtungen für die Aufnahme von Obdachlosen“ genehmigt.
Der Landessozialplan 2007 – 2009, befasst sich in Kapitel 14.5.3, „obdachlose Menschen“, mit dem Thema Wohnungs- und Obdachlose auf Landesebene.
Mit den „Linee di Indirizzo per il Contrasto alla Grave Emarginazione Adulta in Italia”, die am 5. November 2015 von der Staat-Regionen Konferenz verabschiedet wurden, wurden nationale Leitlinien für den Bereich der Obdachlosigkeit geschaffen.
Es wird die Notwendigkeit festgestellt, die Leitlinien aus dem Jahr 2003 aufgrund der normativen sowie inhaltlichen Veränderungen anzupassen und zu integrieren, damit auf Landesebene gleiche Leistungen und Maßnahmen im Bereich der Obdachlosigkeit garantiert werden.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Anlage A „Leitlinien - Maßnahmen für obdachlose Personen“, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.
2. zu verfügen, dass die öffentlichen und privaten Körperschaften, die sich mit Obdachlosen beschäftigen, die eigenen Maßnahmen diesen „Leitlinien“ anpassen.
3. die Verwendung dieser „Leitlinien“ vonseiten der antragstellenden Körperschaften als Bewertungsmittel der Beitragsansuchen laut Art. 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, für die Entwicklung von Maßnahmen zugunsten von Obdachlosen zu betrachten.
4. den Beschluss Nr. 3324 vom 29. September 2003 zu widerrufen.