(1) Das Komitee besteht aus folgenden Mitgliedern:
- drei Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten,
- einer Ärztin oder einem Arzt in Allgemeinmedizin,
- eine Person in Vertretung der Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren,
- einer Psychologin oder einem Psychologen,
- einer Person in Vertretung der Krankenpflege,
- zwei Experten oder zwei Expertinnen auf dem Gebiet der Bioethik,
- einem Experten oder einer Expertin auf dem Gebiet der Bioethik aus dem Bereich der Theologie,
- einer Person in Vertretung der Organisationen, welche die Interessen der Nutznießenden des Landesgesundheitsdienstes schützen,
- einer Juristin oder einem Juristen.
(2) Die Zusammensetzung des Komitees muss auf jeden Fall der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, und den geltenden Landesbestimmungen im Bereich der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern entsprechen.
(3) Die Landesregierung ernennt die oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitglieder. Die Mitglieder gemäß Absatz 1, Buchstabe a), b), c), d), e), h) werden auf Vorschlag der entsprechenden Berufskammern oder –verbände beziehungsweise der zuständigen Behörde ernannt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1, Buchstabe f), g), i) werden aufgrund ihrer nachgewiesenen Erfahrung und Kompetenz in den Zuständigkeitsbereichen des Komitees oder des Verbraucherschutzes ernannt.
(4) Das Komitee regelt mit eigener Geschäftsordnung die Aufgaben im Detail, die Organisation, die Arbeitsweise, sowie die Verhaltensregeln für seine Mitglieder, unbeschadet der Bestimmungen der Landesverwaltung über Kollegialorgane. Das Sekretariat wird von einer Beamtin oder einem Beamten des Amtes für Gesundheitsordnung geführt, die oder der mindestens in der sechsten Funk-tionsebene eingestuft ist.