1. Vor Beginn des ersten Praktikums ist eine ärztliche Bestätigung über die Eignung in Bezug auf Arbeitsrisiken, die mit der Ausübung der vorgesehenen Praktika verbunden sind, vorgesehen.
2. Für das Praktikum von 450 Stunden gelten folgende allgemeine Kriterien:
a) Ziel des Praktikums ist es, die fachlichen Kompetenzen und die Beziehungskompetenzen in der Praxis zu entwickeln;
b) das Praktikum besteht aus mindestens zwei Praktika, die in verschiedenen Institutionen/Einrichtungen - eines nach Möglichkeit im Sozialwesen, eines nach Möglichkeit im Gesundheitswesen - abzuwickeln sind; die Praktikantinnen und Praktikanten müssen während des Praktikums von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern desselben Berufsbildes oder einer höheren Funktion (Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer, Krankenpflegerin/Krankenpfleger, andere) betreut werden.
3. Der Klassenrat überprüft vor Beginn des ersten Praktikums die Eignung, sowie die geforderten Grundfähigkeiten der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteinehmer in Bezug auf das Berufsprofil. Eine Nichteignung für die Ausübung des Praktikums muss der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer, bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten, wenn es sich um eine Minderjährige oder einen Minderjährigen handelt, in schriftlicher Form mit Begründung mitgeteilt werden.
4. Am Ende des Praktikums wird gemeinsam mit der Tutorin oder dem Tutor - auf Grundlage von direkten Beobachtungen während der Ausführung von Tätigkeiten seitens der Praktikantinnen und Praktikanten, sowie deren Erfahrungen während des Praktikums- eine umfassende Beurteilung verfasst.
5. Die nicht geleisteten Praktikumsstunden müssen nachgeholt werden. Andernfalls wird die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.
6. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Ausbildungslehrgangs wird ein Taschengeld für die geleisteten Praktikumsstunden laut geltenden Bestimmungen gewährt.
7. Die Auszahlung erfolgt laut Beschlussfassung der Landesregierung.